xynatura am 08.07.2009 um 19:08 Uhr
Ich kenne jemand, der hat übers Internet Waren bestellt und nicht seine Bankverbindung, sondern die Bankverbindung der Wohnungsinhaberin angegeben. Irgendwie ist er an die Daten gekommen. Nun bekam die Person eine Abbuchung und wusste nicht für was. Bei der Nachrecherche kam heraus, wer was bestellt hatte. Kann man diesen Herren anzeigen wegen Betrug, oder muss man die Firma anzeigen, die trotz unterschiedliche Namen die Bankverbindung akzeptierte?
Hier ist natürlich der Straftatbestand des Betruges vollkommen erfüllt.
Allerdings sollte nur der Täter angezeigt werden, da es in der heutigen Zeit üblich ist, auch mal fremde Bankkonten zu nennen. (Mann /Frau, Bruder, Schwester, Nachbar etc.)
Der Verkäufer geht grundsätzlich davon aus, dass die Bankdaten nur befugten Personen zugänglich sind, ihn trifft diesbezüglich keine Schuld, wenn sich diese jemand mit betrügerischen Absichten aneignet.
Ausserdem kann die bei einer Lastschrift (nicht Überweisung) der Betrag problemlos zurückgebucht werden.
Bevor eine Anzeige ergeht sollte man trotzdem den Verkäufer informieren, da dieser in die Ermittlungen mit einbezogen wird.

Beide
(ernst gemeint)
xynatura am 8. Juli 2009 19:11 Will ich doch hoffen, das es ernst gemeint ist, weil meine Frage auch todernst ist.
quatsch....
LeiderVergessen am 8. Juli 2009 19:27 Zeig die Bank an!
zeig die firma an <3
Wegen was?
Hallo,
von meinem Gefühl her würd ich sagen, dass es eindeutig Betrug ist von dem Kerl, der ohne Wissen der Kontoinhaberin was bestellt hat.
Aber in deinem Fall würd ich, wenn du nicht soviel Geld investieren willst für einen Anwalt, eine Online-Rechtsberatung im Internet aufsuchen. Mit www.clever-fragen.de hab ich zum Beispiel schon gute Erfahrungen gesammelt und du bekommst von einem Anwalt ab 20 EUR eine kompetente Antwort auf dein individuelles Problem.
Viel Erfolg

Keine Frage es liegt hier ein Betrug des eigentlichen Käufers vor, da er falsche Bankdaten angegeben hat.
Die Geschädigten sollten das Geld aber umgehend zurück holen lassen über ihre Bank.
Es liegt hier keine wirksame Einzugsermächtigung vor. Auch wenn es im Zeitalter des Internets üblich ist, nur über die eingegebenen Bankdaten Rechnungsbeträge im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, ist für eine wirksame Einwilligungserklärung immer noch die Schriftform erforderlich. Da das Lastschriftverfahren mittlerweile ein Massenverfahren ist, wird das Vorliegen der schriftlichen Einwilligung von den Banken nicht immer in jedem Einzelfall überprüft.
Die Kosten für die Rücklastschrift hat in Verkäuferfirma zu tragen.
Natürlich nur den Herren Verkäufer. Täter einer Straftat kann weder eine Bank noch eine Firma sein. Höchstens die für sie handelnden Organe / Vertreter. Aber bei denen dürfte hier für eine Straftat der Vorsatz fehlen und einiges weitere mehr (Tatbestandsmerkmale etc), da es heutzutage wirklich nicht selten vorkommt, dass jemand anderes zahlt und man ja wirklich unschwer zurückbuchen kann bei einem Bankeinzug.
Super erklärt und damit kann man was anfangen. Ich bin auch der Meinung in erster Linie ist der jenige der Täter, der sowas macht. Die Firma kann doch nicht alles überprüfen, ob dieser die Genehmigung des Kontoinhabers hat. Natürlich holt sich die Frau das Geld wieder zurück - Rückbuchung o.s.ä. Die Firma wurde informiert, deshalb weiß sie ja wer was gemacht hat. Diese Firma hat diesen Betrüger nun gesperrt bzw. die Kontodaten als Fehlerhaft o.ä. vermerkt. Der kann da nichts mehr bestellen, wenn dann nur noch gegen Bares. Danke für die kompetente Antwort.
Gern geschehen...