Kann ein Anwalt einfach das Mandat niederlegen und nicht zur Verhandlung erscheinen
Ich habe eine umfangreiche Sache, die mit Betreuung meiner Mutter zu tun hat. Aber meine Frage ist hier nur, ob ein Anwalt mitten im Verfahren einfach das Mandat niederlegen kann und nicht zu der vom Gericht anberaumten Anhörung erscheinen braucht. Der Fall ist wie folgt: Vor 2 Jahren stand ich vor dem Problem, daß ich bei meiner Rückkehr in mein Elternhaus und in meine im ersten Stock liegende Wohnung gehen wollte, dieses als verkauft vorfand und das Schloß ausgetauscht war, so daß ich das Haus nicht betreten konnte. Ich mußte im Obdachlosenheim übernachten. Daraufhin ging zu einem Anwalt, der dann mit der Betreuerin verhandelte, bis ich wieder in meine Wohnung gelangen konnte. Der Fall hätte natürlich weiter vom Anwalt bearbeitet werden müssen, aber kurz darauf war der Anwalt für mich nicht mehr zu sprechen, weder telefonisch noch für einen Termin. Er forderte mich anstatt dessen auf, seine Zwischenrechnung zu bezahlen, sonst würde er das Mandat niederlegen. Darauf ging ich zu einem anderen Anwalt ebenfalls am Ort und bat ihn, für mich und meine Mutter tätig zu werden, damit wir unser Anwesen behalten und meine Mutter wieder in ihr Anwesen nach Hause darf und nicht weiter gezwungen wird, im Altersheim zu leben, wie von ihrer Betreuerin arrangiert. Auch dieser erschien nicht zur Anhörung und meine Mutter war mit 3 Richtern alleine. Anstatt dessen zeigten mich alle beide Rechtsanwälte wegen Betrugs an. Das kann doch nicht sein. Meine Mutter und ich waren nun völlig im Stich gelassen. Finanziell war es bei uns ebenfalls sehr schwierig. Ich hatte zu dieser Da ich zu dieser Zeit keine feste Arbeitsstelle, da ich ja erst darum kämpfen mußte, wieder in meine Wohnung zu kommen und im Obdachlosenheim wohnte. Deshalb hatte ich wenig Geld zur Verfügung, lebte von ALG II. Meine Mutter konnte ebenfalls wegen der Betreuung nicht über ihre Rente und über das Vermögen Ihres Anwesens verfügen. Erst später habe ich im Internet gelesen, daß für Menschen mit geringem Einkommen Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Dieses habe ich zu dieser Zeit nicht gewußt. Wirklich nicht! Aber die beiden Anwälte haben mich nicht darüber informiert. Kann mein "Nichtwissen" als "entschuldbarer Irrtum" vor Gericht gewertet werden, wenn es um die Frage geht, ob es rechtens war, daß mich die beiden Anwälte wegen Betrugs angezeigt haben. Andererseits ergibt sich die Frage, ob sie nicht auch eine Verpflichtung hatten, zumindest zur Anhörung zu erscheinen. M. W. nach handelt es sich um eine beiderseitige Willenserklärung zwischen RA und Mandant, wie bei einem Kaufvertrag, wo sich beide Part. zu einer Leistung verpflichten, also vom RA seine Tätigkeit und vom Mandant die Zahlung. (Doch wie sieht es in einer Notlage aus?) Die RAe haben einen großen Schaden angerichtet, in dem sie beide nicht zur Anhörung erschienen sind und meine Mutter mit den 3 Richtern alleine dastand. - Und jetzt stehe ich noch mit 2 Anzeigen wegen Betrugs da. Was kann ich dagegen tun.