gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Was passiert, wenn die Rechnungen einer WEG auf den Verwalter ausgestellt sind?

gefragt von Sukram71Sukram71 am 09.10.2009 um 17:24 Uhr

Eine sehr spezielle Fach-Frage. :)

Die Handwerkerrechnungen die eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bekommt müssen auf auf die WEG ausgestellt sein. Dort muss stehen "WEG Teststraße 2 vertreten durch Hausverwaltung XY", oder so. Nicht der Hausverwalter, sonst ist das falsch. Soweit ist das klar.

Aber muss der Hausverwalter in voller Höhe dafür haften, wenn z. B. auf der Wasser-Rechnung der Hausverwalter steht und dieser die Rechnung vom Konto der WEG bezahlt hat? Muss der Hausverwalter dann den Rechnungsbetrag an die WEG erstatten, obwohl die Leistung (also z. B. das Wasser) beweisbar in die WEG geliefert wurde?

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Recht x 35.268 WEG x 219 Wohnungseigentum x 20 Rechnungsstellung x 12 Rechnungsausgleich x 1 Rechnungsadressat x 1

Vom Fragesteller als hilfreichste Antwort ausgezeichnet


geige
beantwortet von geige am 9. Oktober 2009 20:09
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Hilfreichste Antwort

Solche Rechnungen immer sofort an den Absender zurückschicken mit dem Hinweis, daß der Verwalter nicht Rechnungsempfänger ist, sondern die WEG und diese aus diesem Grunde unbedingt umgeschrieben werden muß.

Eine auf den Verwalter ausgestellte Rechnung, auch wenn sie die Gemeinschaft betrifft, stellt keine Rechnung zu Lasten der WEG dar und dürfte somit auch nicht in die Abrechnung einfließen, wenn der BGH und vorangegangene Rechtsprechung nicht abgeurteilt hätten, daß auch zu Unrecht abgeführte Gelder vom WEG-Konto in die Abrechnung eingestellt werden müssen (ansonsten Verstoß gegen Abflußprinzip).

Die WEG hätte tatsächlich das Recht, den Rechnungsbetrag zurückzufordern.

Kommentar von 907382e1236ae6c569a01f6297d76ddasmallSukram71 am 10. Oktober 2009 07:23

Auf z.B. der Wasserrechnung der Stadt stünde der Verwalter als Rechnungsanschrift und die WEG als Lieferort. Die Wasserrechnung 2008 wäre vom Konto der WEG bezahlt worden.

Könnte die WEG Schadenersatz vom Verwalter erklagen? Obwohl doch der bezahlt hätte, der die Leistung auch tatsächlich erhalten hat?

Um die Abrechnung geht es nicht. Auch nicht darum, dass das ein Formfehler ist und zur Abberufung der Verwaltung führen kann (kein Problem, bitte!).

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 10. Oktober 2009 14:48

Meiner Meinung nach schon.

In § 14 (4) UStG heißt es: Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Der Leistungsempfänger ist als der Adressat der Abrechnung definiert, auch wenn die Rechnung an einen Beauftragten des Leistungsempfängers adressiert ist.

Deswegen ergibt sich für die WEG also aus der Rechnungsstellung, ausgestellt auf den Verwalter, für sie keine Zahllast.

Das die WEG vom Rechnungssteller im Rechnungstext als Leistungsempfänger ausgewiesen ist, bezieht sich lediglich auf sie als umsatzsteuerrechtlich maßgebenden Leistungsempfänger, nicht aber auf die WEG als Schuldner.

Kommentar von 907382e1236ae6c569a01f6297d76ddasmallSukram71 am 10. Oktober 2009 18:46

Mag alles sein, ich glaube trotzdem nicht, dass der Verwalter eine Leistung zahlen muss, die die WEG bekommen und genutzt hat, nur weil in der Rechnung ein Formfehler ist.

Im grunde muss der Handwerker oder das Wasserwerk seine Rechnung nur korrigiern, dann ist alles in Butter.

Hätte der Verwalter die Rechnung mit seiner Anschrift aus versehen gezahlt, dann könnte er das Geld vom Handwerker ja auch zurück verlangen. Und der Handwerker von der WEG. Oder der Verwalter evtl. sogar direkt von der WEG.

Wenn eine AG aus versehen den Lohn doppelt auszahlt und das erst 1 Jahr später merkt, dann muss der AN den auch zurück zahlen.

Aber gnau weiß ich das alles nicht. Deshalb die Frage. Aber im Endeffekt ist das ja eh gleich. Das muss eh ein RA und ggf. ein Gericht klären.

Kommentar von 907382e1236ae6c569a01f6297d76ddasmallSukram71 am 10. Oktober 2009 18:54

In jedem WEG-Handbuch steht: Auf Rechnungen muss die WEG und nicht der Verwalter. Klar.

Aber dort steht nirgends: Achtung, steht dort der Verwalter, dann zahlt der Verwalter die Rechnung!

Und wäre das so, dann hätte man bestimmt schon mal davon in Vorträgen etc. gehört. Und diese Falle stünde bestimmt ganz dick in jedem Buch.

Das irgendwelche Hausmeister und Versicherungen den Verwalter auf die Rechnung schreiben kommt doch bestimmt öfters vor.

Ich bin der Meinung: Im Endeffekt ist derjenige Zahlungspflichtig für den die Leistung bestellt wurde und der die genutzt hat. Und dass die HV sowas für die WEG bestellen darf, steht im Verw.Vertrag

Kommentar von 907382e1236ae6c569a01f6297d76ddasmallSukram71 am 10. Oktober 2009 19:08

Schadenersatz kann man nur verlangen, wenn ein Schaden entstanden ist. Also Geld bezahlt und keine Leistung.

Aber nicht wegen: Geld bezahlt, Leistung genutzt, aber Formfehler in der Rechnung. Das ist dann ein Fehler aber kein Schaden, für den man Ersatz fordern kann.

Nur meine Meinung als Laie.


Weitere gute Antworten


Sukram71
beantwortet von Sukram71 am 13. Oktober 2009 09:26
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

xxx (2. Antwort, damit ich ne hilfreichste vergeben kann.)



Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.