Espinosa am 04.08.2009 um 20:38 Uhr
Ein Freund von mir wohnt in Miete. Nun hat sein Vermieter vor, die Wohnung zu verkaufen. Wird der neue Mietvertrag dann automatisch übernommen oder ist der alte Vertrag ungültig, ... Wie läuft das ganze dann ab und wer muss wem was bezahlen?

Der alte Vertrag wird in der Regel übernommen....
Kauf bricht nicht Miete, der neue Eigentümer teilt schriftlich mit, ab wann und wohin die Miete zu zahlen ist.

Verkauf ist kein Kündigungsgrund
Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung hat kein Sonderrecht auf Mieterhöhung oder zur Kündigung !
Zwar verkürzen sich nach einer Zwangsversteigerung alle Kündigungsfristen auf die normale gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten; jedoch bleibt der Erwerber an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden. Ebenfalls bleiben Ihnen alle Möglichkeiten des Widerspruchs.
Quelle: http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=tips/mieterhoehung.html
Kauf bricht nicht Miete § 571 BGB a.F..
Soll heißen, der Käufer tritt an die Stelle des alten Vertragspartners. Neuer Vermieter und dein neuer Vertragspartner wird der Käufer.
ACHTUNG ! Der Mieter soll ( muss ) ein Vorkaufsrecht bekommen.

Bei Vermieterwechsel wird der alte Vertrag mit übernommen, mit allen Rechten und Pflichten. Nichts passiert.

der mietvertrag bleibt unverändert. wenn ihr vom vermieter oder verwalter ( von dem bisherigen ) eine schriftliche benachrichtigung bekommt, dass die wohnung zum xx verkauft ist und ab wann ihr die miete dorthin bezahlen sollt.
Der neue Eigentümer übernimmt, mit allen Rechten und Pflichten.....

Soviel ich weiß ändert sich nichts für dich. Der Vertrag bleibt erhalten. Klar kann er dir einen neuen Vertrag hinhalten aber du musst ja nicht unterschreiben :)

Der bestehende Vertrag wird übernommen, meistens jedenfalls.

Der alte Vertrag wird zu 100% übernommen.
Hatte genau das gleiche :-)
Ein Blick ins Gesetz (§ 566 Abs. 1 BGB) hilft, der Vertrag bleibt mit seinem Inhalt bestehen. Ab Mitteilung vom Vermieterwechsel muß an den neuen Vermieter gezahlt werden.
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der alte Vertrag muss 4 Jahre übernommen werden-in Härtefällen sogar noch länger. (Alte Leute, Behinderte etc. 10 Jahre)
Wo hast Du das denn her???