Was für Ansprüche könnten geltend gemacht werden, wenn dadurch eine Pfändung verhindert wurde bzw. kann diese Aussage staffrei korrigiert werden?
Bitte etwas genauer. Inwiefern hatte der Dritte mit dem Verfahren zu tun?
Wenn der Dritte die Sache(n) eines Schuldners in Verwahrung hat, dem Gerichtsvollzieher das jedoch bekannt zu sein scheint.
Spätestens wenn die EV durch den Schuldner abgegeben wird und diese Besitztümer verschwiegen werden läge eine (schwere) Straftat vor. Wenn das rauskommt sieht es zappenduster aus.
Mit EV schon klar, aber wenn diese noch nicht vorliegt und der GV einfach wieder weggeschickt wurde?
Guppy194 am 12. August 2009 07:14 der Gerichtsvollzieher darf nur in der Wohnung des Schuldners pfänden; befindet sich ein Gegenstand der im Eigentum des Schuldners steht bei einer dritten Person, so kann der Gerichtsvollzieher diese nur pfänden, wenn der Dritte ihn in die Wohnung läßt.