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Was muß ich versteuern, selbst anmelden / versichern, wenn ich 2x 400.-Euro-Jobs annehme?

gefragt von MMCKuekenMMCKueken am 17.07.2007 um 21:44 Uhr

Ich bin momentan schon mit einem 400,-Euro-Job als Urlaubsvertretung / Aushilfe tätig. Nun wird wohl die Stelle des Hausmeisters hier im Haus frei, was auch ein 400,-Euro-Job ist. Was müsste ich selbst versteuern / anmelden / versichern, wenn ich also dann 2 vierhunder-Euro-Jobs ausüben würde??


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Reply


Mimi081
beantwortet von Mimi081 am 17. Juli 2007 23:14
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Du musst bei beiden Arbeitgebern eine Steuerkarte abgeben.

Einen Steuerabzug kannst aber vermeiden, wenn du auf der 1. Steuerkarte (StKl. I bis IV, bei StKl. V funktioniert der Trick nicht) einen Hinzurechnungsbetrag von 400 € eintragen lässt und auf der 2. Steuerkarte (StKl. VI) einen Freibetrag in gleicher Höhe.

2 x 400 € brutto geben ca. 630 € netto.

Es macht mehr Sinn, einen Job mit 410 Euro (also sozialversicherungspflichtig) und einen Job für 400 Euro zu machen. Vorteile haben sowohl Arbeitgeber (bei 410 Euro weniger Lohnnebenkosten für den AG) als auch für den Arbeitnehmer (netto mehr auf der Tasche). In der Summe müsstest du rund 780 Euro netto haben.

http://neu.ihk-arnsberg.de/admin/module/dateien/file.asp?ID=1029


anonym
beantwortet von softkey am 17. Juli 2007 21:56
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Es gibt nur e i n e n 400 Euro Job. Alles weitere musst Du, bzw. dein Arbeitgeber ordnungsgemäß als normales Arbeitsverhältnis anmelden, versteuern, versichern.

Kommentar von Simple_avatar2smallMMCKueken am 17. Juli 2007 22:03

Da wage ich jetzt doch zu widersprechen. Denn www.internetratgeber.de/arbeitsrecht sagt:

Anders verhält es sich, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dann erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste. Die Nebenbeschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig.

Jeder Arbeitgeber bietet mir ja einen 400,-Job an und möchte nicht mehr damit zu tun haben, weil es den nicht interessiert, ob ich einen oder mehr habe...

Kommentar von Rednix am 18. Juli 2007 12:29

Eine geringfügige Beschäftigung muss vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) gemeldet werden. Außerdem genießt eine solche Arbeitskraft den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die entsprechenden Beiträge leistet der Arbeitgeber an den zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Die Einzugsstelle für die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ist die Bundesknappschaft.

Werden mehrere Minijobs ausgeübt und der Behörde mitgeteilt und wird durch das Zusammenrechnen der beiden Einkünfte die Sozialversicherungpflichtgrenze überschritten (Einkommen mindestens 400,01 €), tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Im Fall einer fälschlicherweise angenommenen geringfügigen Beschäftigung aufgrund unterlassener oder falscher Angaben des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil nicht als Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen, eine entsprechende vertragliche Bestimmung wäre nichtig (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.11.1988 Az. 8 AZR 12/86 = BAGE 60,135). Die Aufnahme einer weiteren an sich geringfügigen Beschäftigung mit der Folge, dass die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, darf dem Arbeitnehmer nicht arbeitsvertraglich verwehrt werden (BAG a.a.O.).


anonym
beantwortet von Rednix am 18. Juli 2007 12:09
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Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Üben Sie zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern aus, werden die einzelnen Verdienste zusammengerechnet. Erfasst werden sowohl Beschäftigungen im gewerblichen Bereich als auch im Haushaltsbereich.

  • Wird trotz Zusammenrechnung die 400-Euro-Grenze nicht überschritten, bleiben die Beschäftigungen geringfügig.Jeder Arbeitgeber zahlt entsprechend seinem Arbeitslohn die Pauschalabgabe.

  • Wird infolge der Zusammenrechnung jedoch die monatliche Verdienstgrenze von 400 uro überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Dann sind sämtliche Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Steuertipp: Sofern der Verdienst insgesamt nicht mehr als 800 Euro monatlich beträgt, können Sie von der Gleitzone für niedrig entlohnte Beschäftigungen profitieren. Hier brauchen Sie nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies offiziell bekannt gibt (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Somit müssen Arbeitgeber keine Nachforderungen mehr für die Vergangenheit befürchten, wenn der Verdienst von Beschäftigten über die 400-Euro-Grenze gestiegen ist.

Steuerliche Behandlung: Die Pauschalsteuer von zwei Prozent kann nur dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (15 Prozent im gewerblichen Bereich oder fünf Prozent im Haushaltsbereich). Ist dies wegen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und Überschreitens der 400-Euro-Grenze nicht möglich, kann der Arbeitslohn aus jeder einzelnen Nebenbeschäftigung bis 400 Euro pauschal mit 20 Prozent oder individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert werden.

Für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird jede geringfügige Beschäftigung für sich betrachtet. Das bedeutet, dass die Pauschalbesteuerung für jede Beschäftigung mit einem Monatslohn bis 400 Euro möglich ist, auch wenn es sich sozialversicherungsrechtlich wegen der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen und wegen Überschreitens der Arbeitslohngrenze nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt.


jheart
beantwortet von jheart am 24. Juli 2007 16:56
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Der zweite 400 EUR Job wird wie ein normales Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerklasse I, III (V) oder II besteuert und der Arbeitgeber - wahrscheinlich die Hausverwaltungsgesellschaft -zieht Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab und überweist den Nettobetrag.

Da bei 400 EUR alles steuerfrei bleiben wird, kommen nur die Sozialbeiträge von ca. 20 % zum Abzug. Also verbleiben ca 320 EUR. Dafür ist man krankenversichert, arbeitslosenversichert und erhält ab einer Laufzeit von insgesamt 5 Jahren Rentenversicherungsansprüche.

Für den bestehenden 400 EUR Job bleibt alles beim alten.




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