Neulich wurde das Thema Patientenverfügung hier angesprochen. Es gibt wohl auch noch die Möglichkeit eine Vorsorgevollmacht zu hinterlegen. Was kann man damit genau regeln?
Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, d. h. derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen.
Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.
Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten: über Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln.
Persönliche Angelegenheiten können umfassen: Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.
(BUndesnotarkammer: http://www.vorsorgeregister.de/vorsorgevoll.html)
danke - tolle antwort!