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Was kann man gegen ein ungerechtfertigt schlechtes Arbeitszeugnis unternehmen?

gefragt von jojo100 am 29.01.2008 um 20:10 Uhr

Ein Freund hat einen Job und von seinem alten Arbeitgeber ein wirklich ungerechtfertigt schlechtes Arbeitszeugnis bekommen. Kann er hiergegen irgendwie vorgehen, was müßte er tun?


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Reply


vincent
beantwortet von vincent am 29. Januar 2008 21:11
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Wenn das "schlechte Arbeitszeugniss" micht im Einklang mit den turnusmäßigen Beurteilungen durch den Vorgesetzten steht, lege unter Hinweis auf die Beurteilungen beim AG Einspruch ein. Ändert er ab, ist alles OK, wenn nicht, bleibt Dir nur die Möglichkeit vor einem Gericht auf Abänderung zu klagen.


Hoppelhasi
beantwortet von Hoppelhasi am 29. Januar 2008 20:13
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er kann vom Arbeitgeber ein neues Zeugnis verlangen. Sollte der sich stur stellen, hilft viell. erst einmal die Drohung vors Arbeitsgericht zu gehen....bevor er es wirklich tut und eine Berichtigungsklage erhebt ...


tradaix
beantwortet von tradaix am 29. Januar 2008 20:21
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Häufig gestellte Fragen: Was Sie schon immer über Arbeitszeugnisse wissen wollten...

http://www.zeugnis-center.de/faq/index.htm . Relevant ist hier Punkt 24.


quiltrr
beantwortet von quiltrr am 29. Januar 2008 20:20
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Bevor er mit Anwalt oder Arbeitsgerichtsverfahren droht, sollte er zunächst einmal versuchen, sich gütlich mit dem früheren Arbeitgeber zu einigen. Dieser weiß im Normalfall, dass er ein "wohlwollendes" Zeugnis auszustellen hat (von Ausnahmen wie "Griff in die Kasse" mal abgesehen - das Zeugnis muss nämlich auch wahrheitsgemäß und vollständig abgefasst sein). In diesem Zeugnis dürfen nur Tatsachen, aber keine Anschuldigungen oder Verdächtigungen enthalten sein.
Falls es in der Firma einen Betriebsrat gibt, kann Dein Freund auch diesen zunächst einschalten, bevor er eine härtere Gangart einschlägt.


luckytess
beantwortet von luckytess am 29. Januar 2008 20:29
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Zunächst einmal mit dem Arbeitgeber sprechen und evtl. ein eigen formuliertes Zeugnis vorlegen, das natürlich nicht überzogen sein darf. Wenn der Arbeitgeber sich sperrt, bleibt noch das Arbeitsgerichtsverfahren. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass das Geld kostet (das eigene)





anonym
beantwortet von seelchen am 29. Januar 2008 20:11
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Natürlich dagegen klagen vor dem Arbeitsgericht, er sollte sich von einem Anwalt beraten lassen.


regideur
beantwortet von regideur am 29. Januar 2008 20:12
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Im schlimmsten Fall kann das bis vor das Arbeitsgericht gehen.


claude5
beantwortet von claude5 am 29. Januar 2008 20:22
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Man sollte sich hierzu einen Anwalt suchen, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Jeder hat nämlich einen Anspruch auf ein vernünftiges Zeugnis. Kommt ein Brief vom Anwalt, lenkt der Arbeitgeber (in den meisten Fällen) schon ein. Da braucht man dann nicht bis vor Gericht. Und wenn doch, dann hat man ja schon den Anwalt :-)

Auf jeden Fall spart man sich eine Menge Stress, wenn der Anwalt sich um die Durchsetzung dieses Anspruchs kümmert.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 29. Januar 2008 20:52

Ja klar. Der Anwalt lässt sich das ja auch gut bezahlen.

Kommentar von Cc64e3c55e6527e7a79d285b771c27afsmallclaude5 am 29. Januar 2008 20:58

Vielleicht ist es das ja auch wert...

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 29. Januar 2008 21:38

Na nervenschonender ist es allemal, wenn man sich nicht auskennt. :-)


Parademix
beantwortet von Parademix am 29. Januar 2008 21:21
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Naja, es gibt 2 Arten von Arbeitszeugnissen, das eine ist die standardversion und umfasst nur die Zeit die dein Freund dort gearbeitet hat und eine beschreibung seines tätigkeitengebiets. Das 2. (explizite) ist ein richtiges menschlich geschriebenes Dokument, mit freundlichen Grüßen und so nem Kram. Auf das erste hat dein Freund ein ANRECHT! und da darf auch nix negatives drin stehn (das andere bekommt er nach lust und laune des arbeitgebers...)

Hoffe ich konnte helfen (würde das einklagen)

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 29. Januar 2008 21:41

''(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.''

(§ 109 Gewerbeordnung)


comarel
beantwortet von comarel am 29. Januar 2008 21:30
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Mit dem Verfasser des Zeugnisses ein Gespräch suchen, bleibt dieses ergebnislos, dann bleibt wohl nur noch das Arbeitsgericht.




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