wenn jemand im eingliederungsverfahren beim arbeitsamt ist da er krank ist und nur teilweise vermittelbar ist,kann das jugendamt was für 2 kinder unterhaltsvorschuss zahlt sich da einmischen und den jenigen zwingen arbeiten zu gehn?das arbeitsamt arbeitet mit dem probanten an einer eingliederung.das jugendamt will ein gericht einschalten...wurde ich gefragt

ähhmmm, zum Arbeiten kann das Jugendamt KEINEN zwingen, nur Geld streichen, müsste aber gut Begründet sein. Die können höchstens die Kinder rausholen wegen der Erkrankung, wenn die Kinder in Gefahr sind

Wer erhält die Leistungen des Jugendamtes und wer ist Unterhaltsverpflichteter?
Ich verstehe die Frage komplett nicht! Den Zusammenhang Arbeitsamt und Jugendamt..... :-/
Das ist völlig verkehrt! Wir wissen hier doch einzelne Umstände gar nicht.
WARUM?
Ganz einfach! So, wie sich die Frage hier darstellt, geht es wohl offensichtlich darum, dass das JA den Unterhaltsverpflichteten zur Arbeit zwingen will. Dies jedoch geht nicht aus dem Sachverhalt vor.
Auch ist ja nicht erkennbar, wo sich die Kinder aufhalten... Insoweit ist die Frage völlig unverständlich, weil Ansprüche nicht aufgeführt sind.
Entschuldige aber das Jugendamt kann jemanden ZWINGEN zu ARBEITEN????? Ich frag morgen meine Beraterin ob die das WIRKLICH dürfen! Das SOZIALAMT und das ARBEITSAMT dürfen das aber DAS JUGENDAMT???? Die können höchstens ZUSCHÜSSE streichen. Müsste dann recht neu sein, aber man lernt nie aus...
juamt zahlt unterhaltsvorschuss,vater kann nicht,wollen ihn zwingen zu arbeiten
mmhh, die wollen das Geld zurück haben okay und wenn die dem Nachweisen das er Arbeiten GEHT, dann holen sie es sich. Aber ZWINGEN zum Arbeiten, nö! Hab gerade gefragt. wie geschrieben: BESWEISEN SIE DAS ER SCHWARZ ARBEITEN GEHT, DANN MALZEIT!
Das kann nicht funktionieren
Darum geht es hier doch gar nicht. Offensichtlich werden Leistungen nach dem UVG erbracht. Das JA kann weder den Unterhaltspflichtigen, noch den Unterhaltsberechtigten zur Arbeit zwingen. Das JA kann aber aber den Unterhaltsverpflichteten zur Rückzahlung zwingen. Wir kennen hier jedoch nicht die einzelumstände der Frage. Selbstverständlich kann das JA nicht zur Arbeitsaufnahme zwingen. Und im Rahmen des UVG darf auch nicht gestrichen werden. Wenn man die Frage interpretieren würde, soll mit dieser wohl festgestellt werden, welche Maßnahmen auf einen zukommen können, wenn man seiner Unterhaltsverpflichtung bei Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht nachkommt. Kann sein, dass ich mich manchmal nicht allgemeinverständlich ausdrücke. Sorry!
der hartz 4 bescheid liegt dem juamt vor,der vater kann nichts zahlen,,,und wegen der krankheit nicht voll arbeiten.da sagt das juamt es geht vor gericht
Liegt denn auch eine vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels vor?
das juamt muss doch eh zahlen,der vater würde ja wenn er könnte..was soll ein gericht machen ausser den unterhalt festsetzen..das was das juamt an die mutter zahlt wollen die vom vater,der geht,kann nicht arbeiten.was können die dem?
@Volker13, jetzt hast Du es geschafft, jetzt bin ich total verwirrt... so in etwa hab ich es doch geschrieben... ich bin offensichtlich zu müde um Deine Gedankengänge zu folgen...
Und genau das war beabsichtigt! Denn solche Fragen können hier gar nicht abschließend geklärt werden. Der Sachverhalt ist viel zu unumfänglich und gehört deshalb in die hände eines Rechtsanwaltes. Pauschalaussagen sind hier gar nicht möglich. Das JA hat die Möglichkeit eine Teilvollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Im Rahmen der kostenfreiheit nach § 64 SGB X wird sie sich somit wahrscheinlich auf der Grundlage des §727 ZPO an das zuständige Familiengericht wenden. Das wissen wir aber alles nicht.
danke volker