Es kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag steht - und ggf. im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung. Ist der freie Arbeitstag von vorn herein festgelegt und steht im Arbeitsvertrag z.B. 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag, dann hat man Pech, wenn der Feiertag auf einen Freitag liegt. Was anderes ist es, wenn eigentlich eine 5-Tage-Woche gilt und man z.B. als Teilzeitkraft an wechselnden Tagen frei hat, um die Mehrarbeit an den anderen Tagen auszugleichen - sprich z.B. Freitags die Überstunden abbaut, die sich von Montag bis Donnerstag angesammelt haben. Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, würde gelten, dass man 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit als Feiertag rechnet. (Beispiel: 30-Stunden-Woche, macht bei einer 5-Tage-Woche 6 Std. Werden die 30-Stunden auf vier Tage aufgeteilt, würde man 4 x 7,5 Std. arbeiten, an einem Feiertag aber nur 6 Std. berechnen. Soweit so kompliziert ...