Wie ist das rechtlich?
Schenkung, Vertrag über eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung) bedarf keiner besonderen Form. Für das Schenkungsversprechen ist dagegen notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Formmangel wird durch Vollzug der Schenkung geheilt. Widerruf der Schenkung und Rückforderung des Geschenks ist bei grobem Undank des Beschenkten und bei nachträglicher Verarmung zulässig (§§ 516–534 BGB). Die Schenkung von Todes wegen ist ein formbedürftiges Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. – Das österreichische (§§ 938–956 ABGB) und das schweizerische Recht (Artikel 239–252 OR) sind im Wesentlichen entsprechend.
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=793440&sid=5e2ceec5a274268aced7a00... (Viel Spass beim Stöbern.)
Die Schenkung ist ein im 2. Buch des BGB geregeltes typisches Schuldverhältnis. Definiert wird die Schenkung als Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und beide Teile (Schenker und Beschenkter) darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll (§ 516).
Ein Schenkungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit grundsätzlich der der notariellen Beurkundung (zum Sinn dieser Vorschrift siehe unter Formvorschriften). Wird ein formloser Schenkungsvertrag aber vollzogen (d.h. z.B. der Schenkungsgegenstand übereignet) wird der Formmangel dadurch geheilt (§ 518 BGB).
Eine Schenkung kann unter Auflagen erfolgen (§ 525 BGB). Bei grobem Undank kann eine Schenkung widerrufen werden (§ 530 BGB) und bei Verarmung des Schenkers kann die Schenkung zurückgefordert werden (§ 528 BGB).

ja,kann man ablehnen oder ahmen.lg
tobi2000 am 5. Mai 2008 22:51 oder annehmen...
ablehnung ist möglich, wenn man weiß´dass selbige schenkung schädlich ist oder nichts bringt oder man Schulden erhält z. B. belastetes Grundstück. etc.
Was soll ich dazu noch antworten? DH!