Was ist eine Einwohngenehmigung?

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Das könnte zum Einen die (erforderliche) Erlaubnis zur Unterveremietung oder zum Anderen die erforderliche Zustimmung zum Zuzug einer weiteren Person in deine Wohnung sein. Auch hierfür ist die Erlaubnis bzw. Zustimmung erforderlich. Ohne diese könnte der Vermieter wegen unerlaubter Gbrauchsüberlasssung an Dritte die Wohnung kündigen.

Nicht erforderlich ist eine Zustimmung für Zuzug von Eltern oder leiblichen Kindern, insofern die Wohnung ausreichend groß ist.

aus "mietrecht-hilfe.de" :

Rein rechtlich stellt die Einwohngenehmigung eine Zusatzvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter dar. Sie gestattet die dauerhafte Aufnahme von Dritten in den gemieteten Wohnraum. Im Normalfall wird der Mietvertrag an sich davon nicht berührt. Alternativ kann auch eine Aufnahme des neuen Bewohners in den Mietvertrag erfolgen, so dass dann auch gemeinschaftlich für die Miete und die darauf entfallenden Betriebskosten gehaftet wird. In einzelnen Fällen kann es auch sein, dass der Vermieter statt der Einwohngenehmigung den Abschluss eines Untermietvertrages fordert.

Konsequenzen hat eine solche Einwohngenehmigung, die auf schriftlichen Antrag vom Vermieter oder dem von ihm eingesetzten Verwalter erfolgt, auf jeden Fall auf die Betriebskosten. Das ist besonders dort zu erwarten, wo einzelne Positionen wie zum Beispiel die Gebühren für die Müllentsorgung über die Personenzahl umgelegt werden.
Das kann natürlich auch dazu führen, dass die laufenden monatlichen Vorauszahlungen bzw. die an einigen Stellen für die Betriebskosten noch erhobenen Pauschalen sich erhöhen.
Mit der Einwohngenehmigung entsteht zwischen dem Vermieter und der aufzunehmenden Person kein Vertragsverhältnis. Es handelt sich im Sinne des Gesetzes lediglich um eine Gestattung der Mitnutzung, die jederzeit widerrufen werden kann. Die zwischen dem Mieter und dem aufzunehmenden Dritten zu treffenden Regelungen unterliegen der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit. Wer sich absichern möchte, trifft eine schriftliche Vereinbarung, in welchem Verhältnis die Miete und Betriebskosten aufgeteilt werden und welche Rechte man sich gegenseitig für den Fall von Auseinandersetzungen einräumt, die zu einer Trennung der Wohngemeinschaft führen.

Das ist eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, durch die die dauerhafte Aufnahme von Dritten in den gemieteten Wohnraum gestattet wird.

Dasselbe könnte man auch durch eine Änderung des Mietvertrags erreichen, indem man die Person mit in den Mietvertrag aufnimmt.

.... aber das ist eben nicht dasselbe.

@Gerhart

Das habe ich auch nicht behauptet.

Fragst du als Bürger der BRD oder Österreichs? Im deutschen Mietrech kenne ich diesen Begriff nicht.

Ich wohne in Deutschland