Hallo,
ich schreibe gerade mein Berichtsheft und verzweifle kläglich daran. Ich muss Zahlungsarten beschreiben. Bei der Halbbaren zahlung,... funktionierte das auch ganz gut. Nur leider kann ich jetzt nirgends finden, was die beschleunigte Zahlung genau ist. Kann mir da vielleicht jemand weiter helfen? wär super :) gruß
deepunder

Vielleicht kann dir das weiter helfen Beschleunigte Zahlung
Am 30.03.2000 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen beschlossen, welches wesentliche Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit sich bringt. Der Grund für diese Änderungen ist darin zu sehen, dass man einer sich eingeschlichenen Verschlechterung der Zahlungsmoral begegnen wollte, die sich oftmals darin äußert, dass Rechnungen erst nach mehreren Mahnungen oder garnach Einschaltung des Rechtsanwaltes beglichen werden. Das Gesetz tritt zum 01.05.2000 in Kraft.
Neu ist zunächst, dass der Schuldner einer Geldforderung nicht erst dann in Verzug gerät, wenn er vom Gläubiger eine Mahnung erhalten hat. Nunmehr tritt zusätzlich ein Verzug des Schuldners automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, also ohne, dass es hierfür einer Mahnung bedürfte.
Mit Eintritt des Verzuges kann der Gläubiger einen Verzugszins oder sonstigen Verzugsschaden (z.B. Anwaltskosten) verlangen. Da für den Beginn der 30-Tage-Frist maßgeblich auf den Zugang der Rechnung abzustellen ist, muss hier darauf geachtet werden, dass dieser nachgewiesen werden kann, etwa durch Aufgabe zur Post als Einschreiben - Rückschein.
Eine weitere Änderung stellt der erhöhte Verzugszins dar. Während das Gesetz bislang von einem generellen Verzugszins in Höhe von 4% pro Jahr ausging - es sei denn, ein höherer Zinsschaden ist nachweisbar -, gilt jetzt, dass eine Geldschuld während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes zu verzinsen ist. Da dieser (veränderliche) Basiszins momentan bei 2,68% liegt, ergibt sich zur Zeit ein gesetzlicher Verzugszins in Höhe von 7,68% p.a.
Ebenfalls umfangreiche Änderungen haben sich im Werkvertragsrecht ergeben.
Erste Neuerung ist, dass z.B. Handwerker bislang nur dann Abschlagszahlungen verlangen konnten, wenn die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsbestandteil vereinbart war, wie dies regelmäßig im Hausbau geschieht. Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen bei jedem Werkvertrag Abschlagszahlungen verlangen.
Durch die gesetzliche Neuregelung ist auch ausdrücklich klargestellt, dass die Abnahme des Werkes, welche die Fälligkeit der Vergütung bewirkt, wegen unwesentlicher Mängel nicht mehr verweigert werden darf. Im übrigen steht es einer Abnahme sodann gleich, wenn das Werk vom Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgenommen wird.
Die wohl umfassendste Änderung des Werkvertragsrechts ergibt sich aus der Neuschaffung der sog. "Fertigstellungsbescheinigung". Diese bewirkt, dass es einer Abnahme gleichsteht, wenn ein Gutachter die mangelfreie Herstellung des Werkes bescheinigt. Weigert sich also ein Kunde auf Grund behaupteter erheblicher Mängel, die Vergütung zu zahlen, so besteht nunmehr die Möglichkeit, dass der Unternehmer einen Gutachter beauftragt, auf welchen sich die Parteien verständigen können oder der auf Antrag des Unternehmers durch die IHK o.ä. bestimmt wird. Dieser erstellt dann nach entsprechender Untersuchung ein Gutachten, mit welchem er gegebenenfalls die Ausführung der ordnungsgemäßen Arbeit bescheinigt. Diese Begutachtung, von welcher der Besteller mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten ist, hat der Besteller zuzulassen. Verweigert der Besteller die Untersuchung, wird Mangelfreiheit vermutet und die entsprechende Fertigstellungsbescheinigung ausgestellt. Gefunden bei :vfk-ev.de/recht.html
hilft mir nur leider gar nichts...auf den text bin ich selbst schon gestoßen aber ist nicht das was ich suche