
Beide sind Arten von Rechtsmitteln gegen Urteile vor Rechtskrafteintritt und sind fristgebunden. Sie sind sowohl in Strafsachen wie in Zivilsachen möglich. Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung zulässig §§ 312 ff StPO; die Revision gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der OLG's (Oberlandesgerichte. Während die Berufungsgerichte (noch) Tatsachengerichte sind, können Revisionen nur auf Verletzung von Gesetzen gestützt werden, d.h. eine Rechtsnorm ist nicht oder nicht richtig von der Vorinstanz angewendet worden (§ 337 StPO). Diese Grundsätze gelten auch für Nicht-Strafsachen, richten sich dann aber nach den jeweiligen Prozeßordnungen.

Frage gab es schon mal,hier findes Du die Antworten.
http://www.gutefrage.net/frage/was-ist-der-unterschied-zwischen-berufung-und-rev...
Bei revision wird ein abgeschlossener Fall neu aufgerollt (z.b. weils neue Fakten gibt) bei Berufung erklaert sich eine seite mit dem Urteil nicht einverstanden desween gehts in die naechste runde
Schiebedach am 10. Oktober 2007 21:40 Wo hast Du denn das her? Und wer hat dafür Daumen gegeben? Die Revision ist eben keine Tatsacheninstanz. Wieder aufgerollt wird ein rechtkräftig verhängtes Urteil im Wiederaufnahmeverfahren!!!! DR!!
Sorry! Hast recht!