Im BGB steht: § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag (1) 1Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. 2Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Aber was ist damit gemeint ? Bitte erklärt mir des mit Hilfe eines Beispiels.
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Die typische Frage: "kannst Du mir einmal ein Ei leihen?" ist in wirklichkeit eine Bitte um ein Sachdarlehen. Man will nämlich nicht wie bei der Leihe das selbe Ei zurückgeben, sondern ein anderes Ei, eine Sache gleicher Art (Hühnerei) und Güte (frisch und Größe M).

Neben der "Eierei" findet dieser Vertragstypus Anwendung beim sog. "Golddarlehn" (engl. gold loan).
Hier muß zur verabredeten Zeit die definierte Goldmenge u. -qualität zurückgegeben werden. Die "Verzinsung" eines solchen Darlehn ist erheblich niedriger als bei einem Gelddarlehn.
Ein Golddarlehn wird aber i.d.R. nur jemand aufnehmen, der (z.B. als Goldbergbaubetrieb) später auch wieder Gold hat. Dies hatte z.B. mein Großvater gemacht, als er am LittleArrow-Creek seine Goldmine errichtete.
Ein normaler Kreditnehmer aber wie ich hätte sonst neben der Verzinsung noch das Preisrisiko zu tragen.
Ein weiteres praktisches Beispiel sind Oeldarlehn, bei denen statt Eier und Gold halt Öl geliehen und zurückgegeben wird.
Ach, noch zum Darlehensentgelt (bei Geld-Darlehen die Verzinsung): wenn Du mit dem darlehnsweise erhaltenen Ei einen Zitronenkuchen gebacken hast und am nächsten Tag ein anderes Ei zurückbringst und dann ein Stückchen Kuchen zum Dank dazulegst, das ist das Darlehensentgelt...:-)
Sehr schön erklärt: DH
Danke für die Erklärung. DH