Was ist maßgebend, damit die Gegenseite die Anwaltskosten tragen muß, der Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes oder der Zeitpunkt, an dem die Gegenseite das erste Schreiben des Anwaltes erhält ? Sachverhalt: Ich hatte einen Kunden, der mit der Zahlung seiner Rechnung im Rückstand war. Am 05. Februar beauftragte ich einen Anwalt diesbezüglich. Am 07. Februar zahlte der Kunde und erhielt erst am 09. Februar das Anwaltsschreiben. Nun will er die Kosten nicht tragen. Muß er zahlen oder nicht ?
Meiner Meinung nach kann man diese Frage so nicht beantworten, denn es wird nicht klar, ob sich der Kunde im Schuldnerverzug befand oder noch nicht.
Wenn ja, wären die Kosten des beauftragten Anwalts unter dem Gesichtspunkt der Verzugskosten erstattungsfähig.
Schuldnerverzug tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein. In den Fällen des § 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB ist eine Mahnung nicht erforderlich, d.h., der Schuldner gerät schon vorher in Verzug. Nicht unter Nr. 1 fällt aber eine einseitige Fristsetzung in der Rechnung, sondern nur eine "kalendermäßige" Bestimmung, die durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung begründet sein kann! (Ausrufezeichen deshalb, weil die meisten Anwälte in Klageschriften vor Gericht so tun, als reiche eine Fristsetzung aus ...)
Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ein - gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er auch diese Folge der Rechnungsstellung in der Rechnung hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB).
So, nun prüfe mal, ob der "Kunde" wirklich im Verzug war ... Ansonsten könnte es ein teures Anwaltsschreiben werden.
Ich mag mich täuschen, glaube aber, dass der Kunde in Verzug geraten ist (er hat ja den Zahlungstermin nicht eingehalten). Damit dürften auch die Anwaltskosten von ihm zu zahlen sein.