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Was haltet ihr von diesem Gothaer Gerichtsurteil (Quelle: Autohaus online)?

gefragt von Sambista am 13.04.2007 um 16:02 Uhr

Wer aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfädelt, haftet bei einem Unfall allein. Dies gilt auch, wenn sein Unfallgegner rückwärts von der Straße auf das Grundstück einfahren will. Dies entschied das Amtsgericht Gotha in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 C/184/06). Im gegenständlichen Fall wollte eine Autofahrerin von der Grundstückseinfahrt auf die Straße fahren und stieß mit einem anderen Autofahrer noch im Bereich der Einfahrt zusammen. Da der fließende Verkehr gegenüber der Ausfahrenden absoluten Vorrang habe, sah das Amtsgericht die alleinige Verantwortung bei der Frau. Sie hätte dem Unfallgegner im gesamten Bereich der Straße und der Grundstückseinfahrt Vorfahrt gewähren müsse

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Recht x 35.113 Auto x 23.034 Urteil x 89

anonym
beantwortet von t124terra am 13. April 2007 16:13
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Hallo,
Leider ist das so, man kann eigentlich sagen das rausfahren aus einem Grundstück muß so ablaufen wie bei einer Stop-Strasse. Der Autofahrer muß ja auch mit Fußgängern und Radfahrer rechnen, so das hier grösste Vorsicht geboten ist. Ähnlich ist das wenn Du von einer Nebenstrasse auf eine zweispurige Strasse einbiegst,muß auch die linke Fahrbahn frei sein. Wenn nicht und andere wechselt auf die recht Fahrbahn, während Du auf die rechte Spur fährst, haftest Du bei einem Unfall 100%. Ist zwar nicht immer einzuhalten, aber ist beim Schaden so. Hier gilt eine, wie ich finde, gute Autofahrerregel: "komme mir nicht an die Farbe" ;-)

Kommentar von Sambista am 13. April 2007 17:00

Hi, danke für die Antwort. Grundsätzlich ist das klar - aber hier habe ich das so verstanden, dass das andere Auto rückwärts in die Einfahrt zurückgesetzt hat aus der die Beschuldigte rausfahren wollte - da finde ich das schon grenzwertig....mit den 100% - deswegen auch die Frage.


copiler
beantwortet von copiler am 13. April 2007 19:01
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Bei mir hat es auf einem Parkplatz gekracht. Ich wollte rückwärts aus einer Parklücke ausparken und habe die Fahrzeuge auf der Hauptfahrbahn des Parkplatzes vorbeifahren lassen. Das letzte Fahrzeug hielt etwa 10m links von mir verkehrsbedingt. Damit war für mich aus dieser Richtung eigentlich "keine Gefahr". Ich habe mich tastend aus der Parklücke bewegt, als ich fast ausgeparkt hatte kam das genannte Fahrzeug rückwärts in mein Fahrzeug gestoßen. Laut Zeugenaussage sehr schnell. Laut Sachverständigengutachten habe ich beim Crash gestanden. Das konnte die Zeugin nicht bestätigen. Es kam zur Schuldteilung. Meine Klage wurde abgewiesen. Ich frage mich wie man dann überhaupt ausparken kann, wenn so entschieden wird.

Kommentar von Sambista am 16. April 2007 18:01

die Frage stellte sich mir bei dem obigen Urteil eben auch....Danke für die Antwort.



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