HuskyBaby am 15.04.2009 um 16:36 Uhr
Wir haben eine dringende Frage! Kann und jemand einen Paragraphen oder ein Gesetz sagen, wo drin steht, ob der Vermieter bestimmen kann, wann die Wohnung besichtigt werden kann und darf?? Mein Freund will aus seiner Whg ausziehen und hat seit Ewigkeiten nur Streß mit dem Vermieter und nun lag ein Zettel auf der Treppe, das evtl.am Mittwoch und Donnerstag um 13 Uhr Leute kommen könnten (falls sich jemand auf seine Anzeige meldet). Kann er einfach festlegen, wann er Zutritt haben will oder muß er sich nach meinem Freund richten (der zu der Zeit arbeitet und kein anderer zur Whg kommt). Ich glaub mein Freund kann Ihm Termine geben, stimmt das? Und zu wieviel Besichtigungen ist mein Freund verpflichtet? Bitte irgendwelche Handfesten Sachen, die wir dem Vermieter ggf. zeigen können.
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der vermieter darf nicht ohne zustimmung des mieters in die wohnung, nur im notfall (wasserrohrbruch oder ähnliches) besichtigungen nur mit vorheriger absprache

Der Vermieter muss die Termine mit dem Mieter abstimmen, sonst geht nix! Paragraphen darüber finde ich nicht, aber ein schönes Urteil des BVerfG... Aktenzeichen: BVerfG WM 93, 377
DH! Es gibt auch jüngere Urteile, aber die sagen dasselbe.

hallo also bei uns im mietvertg steht drin " betreteb der mieträume durch den vermieter der vermieter oder sein beauftragter kann die mieträume,soweit wichtige gründe (hausverkauf,kündigung,reperaturen) dies erfordern,zusammenmit dem interessenten oder handwerker nach vorheriger abstimmung mit dem mieter betreten.dabei hat er auf die arbeitszeit des mieters oder sonstige persönliche hintergründe rücksicht zu nehmen. besichtigungen sind auf ca. 3 std an einem tag pro woche zu beschrenken...
...damit der vermieter im notfall auch bei längerer abwesenheit des mieters zugang zum haus hat,muss dieser dem vermieter mitteilen,wem er zu diese zweck einen hausschlüssel überlassen hat"
so steht es bei uns im vertrag drin unter §13 betreten der mieträume durch den vermieter...
ich hoffe ich konnte helfen
Einfach gesagt:
der Vermieter hat die Termine mit deinem Freund abzustimmen, d.h. dein Freund gibt die Termine vor, er muss sich nicht frei nehmen oder Urlaub machen.
In der Regel sollen pro Woche nicht mehr als 1-2 Besichtigungen laufen, wobei man sich auf z.B. Samstag 14-18 Uhr oder/und Mittwoch 17-20 Uhr einigen kann (nur als Beispiel).
der vermieter hat das recht die wohnung mit mietinteressenten zu besichtigen. nähere einzelheiten sind nicht durch ein gesetz, sondern durch rechtsprechung geregelt.
die besuche sind 24 std vorher anzumelden. er muß sich an übliche geschäftszeiten halten. falls der mieter (z.B. aus beruflichen gründen) verhindert ist, kann z.b. am samstag terminiert werden. wenn du es noch genauer mit uhrzeiten haben willst, frag noch mal als komentar danach.
Die Antwort von Obelhicks ist richtig. Zwar müssen Termine abgesprochen werden, der Mieter darf für Mietinteressenten aber nicht alle Termine ausschlagen. Wenn er zur gewünschten Zeit noch berufstätig ist, geht das natürlich nicht. Der Mieter muss aber entgegenkommend sein und Ausweichtermine nennen.

Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen. Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt. Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen. In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seine Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377). Dazu noch folgendes: Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).