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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern im Normalfall nicht zu gelegentlichen Besuchen bei ihren unehelichen Kindern gezwungen werden können. Nur in Ausnahmefällen soll es möglich sein, den Umgang staatlich durchzusetzen - zum Beispiel, im Fall von "Jugendlichen, die psychisch gefestigt sind und ausdrücklich den Wunsch äußern, ihren Vater oder ihre Mutter zu sehen". Es ging um einen Vater, der jeglichen Umgang mit seinem aus einem Seitensprung stammenden Sohn ablehnt. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Brandenburg den verheirateten Mann und Vater zweier ehelicher Kinder zu gelegentlichen Besuchen des unehelichen Kindes verpflichtet – andernfalls sollte er 25.000 Euro Strafe zahlen.










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