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was darf oder nicht die begleitpersohn (führerschein mit 17)???

gefragt von Alte1Alte1 am 03.12.2008 um 22:20 Uhr

ich hab ja seit dem 25.11 mein führerschein bin 17 und mein vater muss ja noch mit mir fahren. leider sind wir nicht reichlich aufgeklärt wurden was mein vater alles so als begleitpersohn darf geschweigeden nicht darf.... also er darf höchstens 0,5 promille haben aber mehr weiß ich auch nicht!! muss er denn vorne sitzen oder darf er nebenbei Telefonieen??? wäre nettw enn ihr mir da helfen könntet. vorweg vielen dank


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GerdaG
beantwortet von GerdaG am 3. Dezember 2008 22:22
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Also das glaube ich ja nun überhaupt nicht. Das wird geschult. Sowohl bei Dir als auch bei der Begleitperson.

Kommentar von FridaGT am 3. Dezember 2008 22:23

Genau!

Kommentar von 8e5eb72064e6d270c90f4a35e0b049a5smallMarple am 3. Dezember 2008 22:24

wohl nicht aufgepasst und das wird dann im Straßenverkehr auf uns losgelassen ...

au Backe ...

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 3. Dezember 2008 22:25

Wer schult denn die Begleitperson? Das ist mir völlig neu.

Kommentar von FridaGT am 3. Dezember 2008 22:25

Die Begleitperson muss auch mit in die Fahrschule (nicht so oft wie der Führerscheinbewerber, aber die werden auch geschult!)

Kommentar von 0d308723c4891d1dde3032ccb3a38ea0smallSiraaa am 21. März 2009 16:07

Stimmt nicht...bei uns (Nds.) muss man dass definitiv nicht. Ich weiß, dass es mal so war, aber dass es das hier zumindest net mehr gibt.


anonym
beantwortet von FridaGT am 3. Dezember 2008 22:21
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Natürlich muss er vorne sitzen, wie soll der denn sonst im Notfall eingreifen?? Was war das denn bitte für eine Fahrschule, die Euch das nicht erklärt hat???

Kommentar von 8e5eb72064e6d270c90f4a35e0b049a5smallMarple am 3. Dezember 2008 22:24

frag ich mich auch, DH


sender
beantwortet von sender am 3. Dezember 2008 22:25
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eizzim
beantwortet von eizzim am 3. Dezember 2008 22:22
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solange er nciht stockbesoffen neben dir sitzt, darf er alles machen...telefonieren, rauchen...sich am hintern kratzen...


anonym
beantwortet von doris11 am 3. Dezember 2008 22:22
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ich denke einmal ,das er schon telefonieren darf,warum nicht?? genaueres könntest du doch ,bei der Fahrschule nachfragen,oder auch bei der Polizei,das ist für mich am sichersten,weil die ja auch abstrafen..fragen kostet nichts...


wuschel55
beantwortet von wuschel55 am 3. Dezember 2008 22:22
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Marple
beantwortet von Marple am 3. Dezember 2008 22:23
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er muss vorne sitzen, neben dem Fahrer!

Das muss doch der Fahrlehrer erklärt haben??

Telefonieren darf er als Beifahrer!

Aber er sollte seine volle Aufmerksamkeit dem Fahrer widmen!


amateur1
beantwortet von amateur1 am 3. Dezember 2008 22:25
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Du bist in einer Beratender Tätigkeitdabei


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 3. Dezember 2008 22:47
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§ 48a Fahrerlaubnisverordnung:

(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.

(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

  1. vor Antritt einer Fahrt und

  2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person

  1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

  2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/ EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

  3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

  2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.

alles was nicht verboten ist, ist somit erlaubt


Alte1
beantwortet von Alte1 am 4. Dezember 2008 09:04
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ja erstmal danke für die Antworten!!! NEIN mir und meinem Vater wurde nichts darüber erzählt nur das mein Vater mit fahren muss. Zu marple: Was heißt "sowas" wird auf die straße zugelassen. Ich kann ja fahren und ob ich jetzt 17 oder 18 bin spielt gar keine Rolle. Wenn ich nicht fahren könnte wäre ich ja jetzt nicht in dem Besitz eines Führerscheins. Dann sollte ich mal noch einmal zur Fahrschule und mich aufkären lassen was man darf und was nicht!!!!


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