Hartz I
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2002 S.4607)
Erleichterung von neuen Formen der Arbeit
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagentur (FbW), Einführung des Bildungsgutscheins
Unterhaltsgeld der Arbeitsagentur
Zeitarbeit mit Personal-Service-Agenturen (PSA)
Hartz II
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2002 S.4621)
Ich-AG
Einrichtung von Jobcentern
Hartz III
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S.2848)
Hartz IV
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S.2954)
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) zum Arbeitslosengeld II auf einem Niveau unterhalb der bisherigen Sozialhilfe. (Die alte Sozialhilfe war nominell niedriger als das heutige Arbeitslosengeld II, wurde aber durch diverse Einmalleistungen der Sozialämter z. B. für Schulbedarf, Wohnungserstausstattung, Kleidung, Weihnachten usw. weit über den Satz des heutigen Arbeitslosengeld II aufgestockt.)
Beide Sozialleistungen sollen bei erwerbsfähigen Arbeitslosen direkt bei der Agentur für Arbeit verwaltet werden. Allerdings erhalten 69 Kreise und Gemeinden die Möglichkeit, die Betreuung von Langzeitarbeitslosen eigenverantwortlich zu übernehmen (so genannte kommunale Option oder Optionsmodell).
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus der Arbeitslosenversicherung wird ab 01.02.2006 auf maximal 18 Monate reduziert. Nach einem Beschluss der Großen Koalition von 2007 sollen über 58-jährige 24 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer keine Ansprüche (mehr) auf Arbeitslosengeld hat, erhält dann Arbeitslosengeld II, wobei die Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Vermögens- und Einkommenslage des Antragstellers und bestimmter Angehöriger berücksichtigt.
Ab 2005 wurde der Regelsatz von Kindern zwischen sieben und dreizehn Jahren in Hartz-IV-Familien auf 60 % (zuvor: 65 %) des Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen festgelegt, für Jugendliche zwischen 14 und 17 ab 2005 auf 80 % (zuvor seit 1955 90 %) des Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen. Jugendliche zwischen 14 und 17 erhalten somit ebenso viel wie erwachsene Haushaltsangehörige; zuvor erhielten sie 12,5 % mehr als diese, da ihnen als Heranwachsende ein höherer Bedarf („Wachstumsbedarf“) anerkannt wurde als erwachsenen Haushaltsangehörigen.
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