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Was bedeutet es wenn jemand einen "Betreuer" hat?

gefragt von ecomind am 25.01.2008 um 12:04 Uhr

Was sind die rechtlichen Auswirkungen? Es geht um einen alten Menschen. Was beinhaltet eine Betreuung?


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gri1su
beantwortet von gri1su am 25. Januar 2008 12:09
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Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist ein Vormund, der -je nach Befugnis- die Rechte der zu betreuenden Person wahrnimmt und in seinem Auftrag, für sein Wohl handelt.


anonym
beantwortet von breitling am 25. Januar 2008 12:05
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Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis umfasst die "Betreuung'' im rechtlichen Verständnis keine tatsächliche Hilfe, also keine karitative Aufgabe. Durch die "Betreuung'' wird dem Betreuer vielmehr die rechtliche Befugnis eingeräumt, in einem konkret bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten (Betroffenen) "rechtlich zu besorgen'', vgl. § 1901 Abs. 1 BGB. Deshalb spricht man auch - fachlich korrekt - von "rechtlicher Betreuung''.


anonym
beantwortet von amiria71 am 25. Januar 2008 12:16
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Was das konkret bedeutet, ergibt sich nur aus der Beschluss, der die Betreuung anordnet. Betreuung bedeutet, dass für bestimmte Lebensbereiche die Verantwortung auf den Betreuer verlagert wird. Sofern Betreuung für finanzielle Angelegenheit angeordnet ist, sind die abgeschlossene Geschäfte tatsächlich unwirksam, wenn der Betreuer sie nicht genehmigt. Auch das kann aber eingeschränkt sein, so dass Geschäfte des täglichen Bedarfs noch frei vorgenommen werden können.

Das sind die Fälle, die im Geschäftsverkehr schonmal auffallen, weil man als Verkäufer dann "sitzen bleibt".

Die Betreuung wurde anstelle der Entmündigung eingeführt und ermöglicht individuellere Maßnahmen. Es soll damit gerade vermieden werden, jeden Betreuten vollständig handlungsunfähig zu machen.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 25. Januar 2008 12:23

Da kommt es eben darauf an, was man denn eim einzelnen vereinbart. Wenn sich schon einer "Betreuer" schimpft, dann ist damit nicht gleich der Umfang siner Rechte klar.

Kommentar von amiria71 am 25. Januar 2008 12:35

sach ich doch

Kommentar von alegrias am 30. März 2008 19:43

Nur wenn es im Bereich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt gibt, sind die Geschäfte/Abschlüsse des Betreuten unwirksam - sonst nicht !


anonym
beantwortet von strippe am 26. Januar 2008 16:55
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die bisherigen Beiträge über den Betreuer sind soweit richtig, aber es ist wichtig zu wissen, daß die Bestellung des Betreuers von mehreren Kriterien abhängi ist. Einmal versucht die Stadtverwaltung oder Landratsamt einen Betreuer vorzuschlagen, das kann ein naher Verwandter sein oder eine fachlich versierte Person. Die Behörde schlägt den Betreuer dem Richter am zuständigen Vormundschaftsgericht vor und dieser verständigt den Bereuten von der beabsichtigten Bestellung. Der kann also noch ablehnen. Der Betreuer ist in all seinen Handlungen dem Vormundschaftsgericht unterstellt, über die Vermögensangelegeheiten muss er jährlich Rechenschaft ablegen, auch muss er aus seiner Sicht die gesundheitliche Entwicklung einmal jährlich darlegen. Es gibt ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer (oftmals Sozialpädagogen )


Hoppelhasi
beantwortet von Hoppelhasi am 25. Januar 2008 12:10
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das kommt drauf an, ob es nur eine Betreuung für die Gesundheit ist, oder auch für Vermögensangelegenheiten ist.

Du kannst das aber in vielen links genau nachlesen, google mal unter Betreuung, oder Betreuer


Indy72
beantwortet von Indy72 am 25. Januar 2008 12:09
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Das kommt drauf an, was Du damit meinst. Wie Breitling ebeb meinte, der Begriff wird umgangsprachlich oft falsch angewendet. Personen die Unmündig sind haben beispielsweise einen Betreuer, der offiziell "Vormund" heit. Für die Kinder sind es i.d.R. ihre Eltern. Dann sind ungenehmigte Rechtsgeschäfte schwebend oder ganz unwirksam.

Kommentar von amiria71 am 25. Januar 2008 12:12

Betreuung ist was ganz anderes als Vormundschaft und nicht jeder Betreute braucht die Genehmigung des Betreuers für seine Geschäfte.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 25. Januar 2008 12:14

Es sind Beispiele, die so stimmen. Für andere Fälle (z.B. Pflege) gibt es andere Arten von "Betreuung".

Kommentar von amiria71 am 25. Januar 2008 12:18

die Frage bezieht sich aber eindeutig auf einen Betreuer bei einem alten Menschen nicht auf den Vormund eines Kindes. Betreuung ist im BGB ein anderes Kapitel als Vormundschaft.


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