das habe ich aus einer Gewährleistung & Garantie-FAQ aus Internet. Was bedeutet aber dieser Satz genau? Was genau muss der Verkäufer "beweisen" und warum?
Folge mal Deinem eigenen Link und lies den Text einfach weiter. Auch wenn der nicht gerade wissenschaftlich ist, steht da im groben alles drin, was man als Verbraucher wissen sollte. Wichtig ist nur, dass nach Ablauf von sechs Monaten man es schwer hat nachzuweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe der Sache vorgelegen hat, was Vorraussetzung für Ansprüche gegen den Verkäufer bei Mängeln ist. In den ersten sechs Monaten muss halt der Verkäufer (wenn der Käufer Verbrauchern ist) beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe der Sache vorgelegen hat, sondern erst später auftrat.

Es folgt eine allgmeine Meinungsäußerung zu Garantie- und Gewährleistungsrecht. Verstehen Sie diese bitte nicht als konkrete Beratung: Garantieleistungen sind freiwillig und bestimmen sich nach den Garantiebedingungen dessen, der die Garantie anbietet. Anders ist es mit der gesetzlichen Gewährleistung. Im Falle es Mangels der Kaufsache, welcher bereits bei Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache) vorlag, hat der Käufer die in § 437 BGB genannten Rechte. Diese verjähren gemäß § 438 BGB im Normalfall in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels (bei Gefahrübergang) trägt der Käufer.Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Käufer = Verbraucher; Verkäufer = Unternehmer) ist die Beweislast allerdings grob gesprochen in den ersten sechs Monaten umgekehrt (vgl. § 476 BGB). Wird innerhalb der Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs anerkannt, dass ein Mangel vorliegt, dann kann das nach m.W. nicht ganz unumstrittener Meinung zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB führen. Allerdings ist es praktisch sicher nicht ganz leicht, den Verkäufer auf so ein Anerkenntnis festzunageln. Er kann auch behaupten, aus Kulanz tätig geworden zu sein. Schwierig ist die Situation evtl. auch zu beurteilen, wenn der Verkäufer aufgrund eines Garantieanspruchs tätig geworden ist. Es muss nicht zwingend auch ein Gewährleistungsanspruch anerkannt worden sein.
So steht es bei wiki:
Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.
In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware. LG murkeltimo

falls das gekaufte Produkt kaputt ist, muss der, der es gekauft hat, beweisen, das es nicht seine Schuld war, damit er z.B. das Geld zurück erhält
Du als Käufer musst beweisen, dass ein Mangel am gekauften Gegenstand vorliegt (bzw. schon bei Abnahme des Gegenstandes vorlag)

Wenn was kaputt ist mußt du beweisen das ein Mangel vorliegt. Kommt natürlich drauf an was kaputt ist...
ich verstehe nicht ganz. Was heißt denn bei dÜbergabe? Bei Übergabe war die Maschine heile, aber die ist dann nach 3 Wochen kaputt gegangen. Und laut der Rechnung/Quittung habe ich 3 Monate "Garantie" von dem Verkäufer. Also "muss" die Maschine mind. 3 Monate halten. Oder sehe ich das Falsch?