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Warum werden Kleinfirmen über das neue e-mail-Gesetz nicht besser informiert?

gefragt von huguehugue am 01.04.2007 um 21:03 Uhr

Die e-mails müssen in Zukunft zusätzliche Angaben - ähnlich wie auf einem Briefkopf - enthalten; warum wird diese Vorschrift nicht besser public gemacht?


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Computermagic
beantwortet von Computermagic am 1. April 2007 21:23
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tscha, iregndwie war die Antwort abgesetzt, ohne dass dieses hier folgte (gehört also noch dazu): Seit dem 1. Januar 2007 gelten für geschäftliche E-Mails neue spezielle Pflichtangaben Zum 1. Januar 2007 trat ziemlich unbemerkt das "Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (kurz: EHUG) in Kraft, dass auch Änderungen der Bestimmungen über Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften enthält, wobei diese Angaben nun auch in geschäftlichen E-Mails, Faxen etc. enthalten sein müssen.

Für folgenden Personenkreis gelten die neuen Pflichtangaben: • Aktiengesellschaften (§ 80 AktG) • Einzelkaufleute (§ 37a HGB) • Genossenschaften (§ 25a GenossenschaftsG) • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35a GmbHG) • Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG, § 125a HGB) • Personenhandelsgesellschaften wie z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG (§§ 125a, 177 a HGB)

Alle aufgeführten Unternehmen müssen ab dem Zeitpunkt 1. Januar 2007 mindestens folgende Pflichtangaben in ihren Geschäftsbriefen (E-Mails, Faxen) aufnehmen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind: • den vollständigen Firmennamen, so wie er im Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister (nachfolgend: Register) eingetragen ist • Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, KG, Kommanditgesellschaft, OHG, AG, e.K. etc.) • Sitz des Unternehmens (anzugeben ist der satzungsmäßige "Hauptsitz", auch wenn der Geschäftsbrief z.B. von einer Zweigniederlassung aus verschickt wird) • Registernummer (des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung) • Registergericht (des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung)

Bei GmbHs müssen zusätzlich aufgenommen werden: • alle Geschäftsführer mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen • (falls vorhanden) der Aufsichtsratsvorsitzende mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen

Bei AGs müssen zusätzlich aufgenommen werden: • alle Vorstandsmitglieder mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen, wobei der Vorstandsvorsitzende als solcher zu bezeichnen ist • ausgeschriebener Vor- und Zuname des Aufsichtsratsvorsitzenden

Bei der GmbH & Co. KG müssen die Angaben sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die KG gemacht werden.

Bei der Genossenschaft müssen zusätzlich aufgenommen werden: • alle Vorstandsmitglieder mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen • falls vorhanden) der Aufsichtsratsvorsitzende mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen

Bei einer OHG, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind noch die Vorgaben des § 125a Abs. 1 Satz 2 HGB zu beachten.

Bei einer Zweigniederlassung einer Private Company Limited by Shares (Ltd.) sind folgende Angaben erforderlich: • vollständiger Firmenname • Sitz, Register und Nummer der inländischen Zweigniederlassung (vollständige Adresse) • Sitz, Register und Nummer der ausländischen Gesellschaft, (vollständige Adresse des Registered Office) • Rechtsformzusatz (Limited oder Ltd.) • ausgeschriebene Vor- und Zunamen der Geschäftsführer (Director)

>> Zitat aus dem Computerguide 2007 by www.computermagic.ded


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 2. April 2007 20:13
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Die Information der Betriebe ist wohl Aufgabe der zuständigen Handels- oder Handwerkskammern.

Ausserdem ist ein Betrieb verpflichtet, sich über gesetzliche Änderungen auf dem Laufenden zu halten, ebenso wie jeder Verkehrsteilnehmer sich auch um Änderungen der StVO und der StVZO kümmern muss >

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe !


Computermagic
beantwortet von Computermagic am 1. April 2007 21:20
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.. na, damit die Anwälte mehr abkassieren können .. ! (Blöde Antwort, aber so ist es nunmal ..!)




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