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Warum kann man diese Lücke im Gesetz nicht ändern???

gefragt von Amelie07Amelie07 am 03.03.2009 um 12:54 Uhr

Dieser ehemalige Sexualstraftäter, so hat dieser Anwalt der jetzt in Rente ist entschieden, ist nun wieder auf freiem Fuß ---> Obwohl zwei unabhängig voneinander bestehende Gutachten davor warnen, ihn auf freien Fuß zu setzen. Sie warnen ausdrücklich davor, dass er wieder rückfällig werden wird. Er musste aber freigelassen werden, so sagt es das Gesetz, weil er sich im Knast nix mehr erlaubt hat!!! Warum kann man diese Lücke im Gesetz nicht schneller ändern, wenn es doch um so etwas heftiges wie Missbrauch oder Mord geht?!? Nun warnen die Leute im TV vor diesem Mann, aber machen kann keiner was... Warum ist das so? Das ärgert mich so. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis er wieder "zuschnappt". (Gestern Abend lief son Bericht darüber)

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wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 3. März 2009 12:58
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DEr ist meines Wissens durch eine inzwischen geschlossene Lücke geschlüpft, weil gegen ihn senerzeit keine SV verhängt werden konnte.

Mit der nachträglichen SV die es inzwischen gibt, können sogar Täter, bei denen man im Moment des Prozesses noch kein so großes Risiko sah, dass man SV verhängen müßte, diese nachträglich "aufgebrummt" bekommen.

Überigens SV ist ein relikt aus dem "Dritten Reich" und ohne Beispiel in Europa. kein anderes land kennt eine solche Regelung, das ein Täter nach verbüßung seiner Strafe noch in Haft gehalten werden kann.

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 3. März 2009 13:02

völlig korrekt. DH!

Kommentar von Silberheim am 3. März 2009 13:05

Die heutige Sicherungsverwahrung wurde als Bestandteil der Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 (RGBl. I 995) eingeführt.

Andere Modelle der Sicherungsverwahrung gab es jedoch schon deutlich früher: So sprach sich z.B. Ernst Ferdinant Klein, Initiator des Preußischen Landesrechts, bereits 1794 dafür aus, dass „Diebe und andere Verbrecher, welche ihrer verdorbenen Neigungen wegen dem gemeinen Wesen gefährlich werden könnten,… auch nach ausgestandener Strafe, des Verhafts nicht eher entlassen werden, als bis sie ausgewiesen haben, wie sie sich auf eine ehrliche Art zu ernähren im Stande sind“ (Kinzig, Jörg 1996: S. 8). Das verabschiedete Gesetz konnte sich jedoch nicht durchsetzen; die Kriminalitätsrate stieg entgegen der Annahme, durch eine ungewiss lange Haftzeit Wiederholungstäter abzuschrecken. So ist die historische Relevanz eher in der Formulierung zu sehen, welche dem heutigen Wortlaut erstmals sehr ähnelt.

Entwurf nach Carl Stooss [Bearbeiten]

Ein weitaus einflussreicherer Entwurf war der Vorentwurf eines Schweizer Strafgesetzbuch im Jahre 1893, entworfen von Carl Stooss. Besonders signifikant für diesen Entwurf sind folgende Artikel:

Art. 23: Die Verwahrung von rückfälligen Verbrechern wird auf 10 bis 20 Jahre verfügt (Art. 40). Die Verwahrung findet in einem Gebäude statt, das ausschließlich diesem Zwecke dient…

Art. 40: Begeht ein Verbrecher, der wiederholt Zuchthausstrafe erstanden hat, innerhalb von 5 Jahren nach Vollzug der letzten Zuchthausstrafe ein neues Verbrechen, und ist das Gericht überzeugt, dass ihn die gesetzliche Strafe nicht von weiteren Verbrechen abzuhalten vermag, so überweist es den rechtskräftig Verurteilten der Bundesbehörde, welche über die Verwahrung von rückfälligen Verbrechern entscheidet. Diese Behörde zieht über das Vorleben des Verbrechers, über seine Erziehung, seine Familienverhältnisse, seinen Erwerb, seine körperliche und geistige Gesundheit, sowie über die Verbrechen, die er begangen, und die Strafen, die er erstanden hat, Erkundigungen ein. Erachtet es die Behörde als unzweifelhaft, dass der Verbrecher nach Vollzug der Strafe wieder rückfällig werden würde, und erscheint es geboten, ihn für längere Zeit unschädlich zu machen, so ordnet sie statt der Strafe seine Verwahrung für die Zeit von 10 bis 20 Jahren an. Andernfalls bleibt das Urteil in Kraft. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Behörde die vorläufige Freilassung des Sträflings verfügen, wenn er zum ersten Mal verwahrt wird und anzunehmen ist, dass er nicht mehr rückfällig werden wird. (Stooss, Carl 1893: S.49)

Die vielen Parallelen zum heutigen §66 des Strafgesetzbuches lassen zumindest spekulativ eine Verbindung beider Gesetze zu:

So wird in beiden Gesetzen die „Verwahrung“ als eigenständige Institution beschrieben, ihr „Klientel“ sind Wiederholungstäter, die einen vorab festgelegten Zeitraum in Verwahrung bleiben sollen, der jedoch je nach Beurteilung des Häftlings verlängert oder verkürzt werden kann. In beiden Fällen werden sie einer „Gesamtwürdigung“ unterzogen, einem Einschätzen des Risikos, welches der Gefangene für die Gesellschaft darstellt. In den folgenden Jahren wurden ähnliche Vorschläge in Deutschland sowohl im Kaiserreich, sowie auch in der Weimarer Republik erarbeitet. Allen gemein ist jedoch, dass es nur bei Gesetzesentwürfen blieb. + +

Und die Briten nutzen sie jetzt zur Festsetzung von terrorverdächtiegn !!

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 3. März 2009 13:11

Danke, so genau kannte ich den historischen Hintergrudn nicht.

Habe mich auch mehr auf Handels-und Gesellschaftsrecht und weniger auf Strafrecht gestürzt.

Interessant ist der nachsatz über die Briten.

Der Terror fordert weniger Opfer, als Kinderschänder, aber die Täter sind denen "wichtiger."

Kommentar von Silberheim am 3. März 2009 13:18

War soweit ja vollkommen korrekt was du geschrieben hast, dachte nur mach es noch ein wenig runder lach

ok dafür stecken die Briten aber auch 10 jährige "Mörder" lebenslang ins Gefängnis

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 3. März 2009 13:44

Stimmt, bei allen schwächen unseres Jugednstrafrechts finde ich es schon OK, dass jugedliche eine schnelle Chance bekommen


odemtann
beantwortet von odemtann am 3. März 2009 12:58
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Es gibt dinge i, Leben die müssen und können wir nicht verteshen . Es war nicht der Anwalt , sondern der Richter der im Rente gegangen ist . Er wollte sich wohl selbst ein Geschenk machen . Für mich unfassbar

Kommentar von C3bd3b6526217119a03bb9a704ee61dcsmallAmelie07 am 3. März 2009 12:59

Klar, den Richter meinte ich auch. Heftig...

Kommentar von profitnews am 18. März 2009 12:26

Der Richter konnte nicht anders, als nach dem Gesetz zu urteilen, was aber in unser aller Interesse liegt, da wir ansonsten der Willkür von Behörden oder Stärkeren ausgesetzt sind. Gesetzte müssen verlässlich sein, damit man sich darauf einstellen kann. Sonst reagiert bald die Waffengewalt und die Selbstjustiz.

Bei manchen Entscheidungen kann man dieses nicht verstehen, aber so geht es jeden Tag verschiedenen Menschen, die in einer ungeregelten Zwickmühle stecken.


biggie55
beantwortet von biggie55 am 3. März 2009 12:58
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die warten lieber ab bis wieder was passiert.dann müsste man die dafür zuständigen verklagen.

Kommentar von profitnews am 18. März 2009 12:31

Das ist doch mit jeder Straftat oder Ordnungswidrigkeit so, dass man erst eine Folgetat auch härter bestrafen kann.

Ansonsten würde man uns willkürlich den Führerschein abnehmen, weil man einmal über Rot die Ampel überfahren hat und der Gesetzgeber davon ausgeht, der macht es sowieso wieder.

So bitter es ist, er hat seine Strafe abgesessen und das Recht einschließlich dem Grundgesetz hat er auf seiner Seite.


Taimanka
beantwortet von Taimanka am 3. März 2009 12:58
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abgesehen davon, dass ich dir vollends zustimme .. je nach dem wie lang und kräftig dein Atem hier ist, selber was initiieren, das gibt dir weniger das Gefühl von Ohnmacht und wenn du genug Mitstreiter hast, kann auch was bewegt werden - alleine die Eltern, wo Kinder einfach verschwunden sind, würden diese Sache mehr als beherzt unterstützen


magura99
beantwortet von magura99 am 3. März 2009 13:02
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Ich gebe euch im vollen Umfang recht. Allerdings besetht hier das Problem, dass jeder das Recht auf Resozialisierung hat. Dem hätte schon bei der Verurteilung entgegengesprochen werden müssen, indem der Richter ihn nach Verbüßung der Freiheitsstraße in die Sicherungsverwahrung geschickt hätte. Aber dazu hat es wohl nicht ganz gelangt. Dann stellt sich aber noch die Frage, wer hat die Gutachten in Auftrag gegeben. Wen gewisse Zweifel an eine Freilassung bestehen, hätten diese mittels Gutachten bestätigt oder ausgeräumt werden können. So ist leider der deutsche Rechtsstaat.


akademikus
beantwortet von akademikus am 3. März 2009 13:02
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tja, was soll man dazu sagen. traurig, aber wahr.


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