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Warum kann die Polizei ein verendendes Tier nicht mit einem Schuß erlösen ?

gefragt von rabenschwarz am 13.12.2008 um 22:49 Uhr

Heute habe ich ein Reh im Todeskampf gesehen . Es wurde von einem streunenden Labrador in die Kehle gebissen . Das ganze geschah direkt am Ortsrand und der nächstliegende Hausbewohner benachrichtigte die Polizei . Diese wiederum benachrichtigte den Förster und mußten den Todeskampf des Rehes beobachten .Meine Frage ist , warum konnten sie das Tier nicht mit einem Schuß erlösen . Angeblich konnten sie das nicht ???? So etwas verstehe ich einfach nicht . Ich habe mir das Drama auf jeden Fall nicht weiter angesehen . Hoffentlich finden sie den Hund und vor allen Dingen diesen verantwortungslosen Hundehalter .


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grisu05
beantwortet von grisu05 am 13. Dezember 2008 22:50
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Das ist für die Polizisten ein riesiger Verwaltungsakt, weil sie jeden Schuß, den sie abgeben, genau dokumentieren müssen.

Kommentar von 4617dba291005fd368c712197b86352bsmallAngelflight am 13. Dezember 2008 22:51

Ganz genau. Aber die meisten Polizisten schießen auch, wenn das Mitleid siegt.

Kommentar von Ebb8f5df01a98adac6eeb7ab2bb9d4a6smallNachtflug am 13. Dezember 2008 22:51

Ja, das ist leider richtig. Oder vielleicht auch gottseidank, weil es ja auch unbedacht Menschen treffen könnte. Der Schußwaffengebrauch ist sehr klar reglementiert.

Kommentar von 7c7c810f59f4a77aebe404724d1de4ffsmallz95959599 am 13. Dezember 2008 22:54

Genau! Und dann muss man ja auch noch die Waffe reinigen; das geht nicht während der Dienstzeit!


GerdaG
beantwortet von GerdaG am 13. Dezember 2008 22:50
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Welchen Rat möchtest Du. Das ist sicher eine traurige Geschichte.

Die Polizei erlöst genug verunfallte Tiere. Warum es in dem Fall nicht geschah, hättest Du fragen können.

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 13. Dezember 2008 22:54

Meine Güte. Das ist dich eine gute Frage, ob die Polizei ein leidendes Tier töten kann. Wenn Du Antwort nicht weißt, dann leg Dich doch gehackt.

Kommentar von Dc5a128a606c10277efe7e3e8630bd53smallLeeAnn am 13. Dezember 2008 23:51

Nein, ich möchte diesen Teppich nicht kaufen? ... oder was?

Kommentar von 93ba39c7152b3dcc4c3d7359fb92ee26smallGerdaG am 14. Dezember 2008 16:48

Die Frage lautet "warum", nicht "ob". Ist Dir der Unterschied klar, Smash?


DerTroll
beantwortet von DerTroll am 13. Dezember 2008 22:51
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Können kann sie schon. Aber dürfen dürfen sie nicht. Das darf nur der Jäger. Sei mal froh, daß die Polizei ganz strenge Regeln hat, wann sie von der Schußwaffe gebrauch machen darf. Und da gehört ein Gnadenschuß nicht dazu. Ist ja hinterher auch schwer rückgängig zu machen, wenn die Ermittlung ergibt, daß es doch nicht die einzige Lösung gewesen wäre.


Qetan
beantwortet von Qetan am 13. Dezember 2008 22:50
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Das kann und darf sie in einem solchen Fall.

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 13. Dezember 2008 23:32

worauf stützt Du Deine Antwort? exaktes Wissen oder nur Vermutung?


raubkatze
beantwortet von raubkatze am 13. Dezember 2008 22:52
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Hätte sie machen können, genauso hättest auch Du ein Beil nehmen können und es dem Tier über den Schädel ziehen können. Schließlich standest Du auch nur rum...

Kommentar von Dae744dfb39e4e40958478c96dd6963fsmallSofaschalter am 13. Dezember 2008 22:57

Ganz ehrlich kam mir der Gedanke auch. Habe mich gefragt, ob ich es könnte...

Kommentar von 1a7719370b030074d1e4671d0e54bd94smallraubkatze am 13. Dezember 2008 23:00

Habe ich selbst schon erlebt. Katze vom Mähdrescher dreifach entbeint, Nachbarn beraten lange, Jäger wird angerufen... Da drückt man einem Mann eine Eisenstange in die Hand oder macht es selbst. In so einem Moment bleibt keine Zeit zum Grübeln. LG Katzenliebhaberin

Kommentar von rabenschwarz am 13. Dezember 2008 22:57

An das Tie konnte keiner ran weil es sich wie wild gewehrt hat sobald jemand in die Nähe kam . Also nicht's mit nur rumstehen .


Chywu
beantwortet von Chywu am 13. Dezember 2008 22:50
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pfuu Gute Frage, aber keine Ahnung Sorry...

Kommentar von 0a42e8f1454f98edc482d2e8a55ed576smalldispo1 am 13. Dezember 2008 22:52

dann spar dir die antwort ;)


Isalein
beantwortet von Isalein am 13. Dezember 2008 22:50
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der hund kann da nichts dafür!!!! (ps bei uns wurde demletzt auch ein tier angefahren, dieses wurde dann aber von der polizei erlöst..)


mischok
beantwortet von mischok am 13. Dezember 2008 22:51
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ach, die denken dass jeder so seine eigenen aufgaben hat. dabei steht menschlichkeit halt nicht im aufgabengbereich


anonym
beantwortet von ReggaeSun1980 am 13. Dezember 2008 22:52
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Ich kann mir vorstellen das die Polizisten das nicht dürfen. Ich denke nur Jäger, Förster und Tierärzte dürfen mit Schusswaffen Gnadenstoss geben.

Kommentar von 85573ccc7507c3b72fda04a24c22e388smalljagenau am 13. Dezember 2008 23:12

habe noch keinen tierarzt gesehen, der mit ner knarre ein tier ins nirwana geschickt hat :)


anonym
beantwortet von rabenschwarz am 13. Dezember 2008 22:53
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angeblich würde der Schuß aus der Waffe das Reh nicht töten könne ! Warum nicht ? ich war zu genervt , um weitere Fragen zu stellen


Zontoz
beantwortet von Zontoz am 13. Dezember 2008 22:54
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Weil in Deutschland die Kugel mehr zählt als das Tier...das kotzt mich an kann aber nix dagegen tun


grada13
beantwortet von grada13 am 13. Dezember 2008 22:54
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moral der geschichte für mich persönlich wenn es mir so was passiert, werde ich einen tierarzt anstatt die polizei anrufen damit das tiere schneller erlöst wird.


anonym
beantwortet von Szintilator am 13. Dezember 2008 22:58
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Ein verendetes Tier braucht nicht erlöst werden, denn es ist doch schon tot!

Sie können den Wagenheber nehmen, wenn es noch im Todeskampf ist und ihm den Schädel einschlagen, dann ist es vorbei!


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 13. Dezember 2008 23:33
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§ 53 Polizeigesetz:

Voraussetzungen des Schußwaffengebrauchs

(1) Der Schußwaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.

(2) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 52 Polizeigesetz:

Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 13. Dezember 2008 23:41

Die Bejagung/Verfolgung kranker Tiere ist in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt;


anonym
beantwortet von rudi05 am 13. Dezember 2008 23:53
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wenn ein Tier verendet ist kannst du dir die Kugel sparen,es ist schon mause tot


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