Heute habe ich ein Reh im Todeskampf gesehen . Es wurde von einem streunenden Labrador in die Kehle gebissen . Das ganze geschah direkt am Ortsrand und der nächstliegende Hausbewohner benachrichtigte die Polizei . Diese wiederum benachrichtigte den Förster und mußten den Todeskampf des Rehes beobachten .Meine Frage ist , warum konnten sie das Tier nicht mit einem Schuß erlösen . Angeblich konnten sie das nicht ???? So etwas verstehe ich einfach nicht . Ich habe mir das Drama auf jeden Fall nicht weiter angesehen . Hoffentlich finden sie den Hund und vor allen Dingen diesen verantwortungslosen Hundehalter .

Das ist für die Polizisten ein riesiger Verwaltungsakt, weil sie jeden Schuß, den sie abgeben, genau dokumentieren müssen.

Welchen Rat möchtest Du. Das ist sicher eine traurige Geschichte.
Die Polizei erlöst genug verunfallte Tiere. Warum es in dem Fall nicht geschah, hättest Du fragen können.
Smash am 13. Dezember 2008 22:54 Meine Güte. Das ist dich eine gute Frage, ob die Polizei ein leidendes Tier töten kann. Wenn Du Antwort nicht weißt, dann leg Dich doch gehackt.
LeeAnn am 13. Dezember 2008 23:51 Nein, ich möchte diesen Teppich nicht kaufen? ... oder was?
GerdaG am 14. Dezember 2008 16:48 Die Frage lautet "warum", nicht "ob". Ist Dir der Unterschied klar, Smash?

Können kann sie schon. Aber dürfen dürfen sie nicht. Das darf nur der Jäger. Sei mal froh, daß die Polizei ganz strenge Regeln hat, wann sie von der Schußwaffe gebrauch machen darf. Und da gehört ein Gnadenschuß nicht dazu. Ist ja hinterher auch schwer rückgängig zu machen, wenn die Ermittlung ergibt, daß es doch nicht die einzige Lösung gewesen wäre.

Das kann und darf sie in einem solchen Fall.
Guppy194 am 13. Dezember 2008 23:32 worauf stützt Du Deine Antwort? exaktes Wissen oder nur Vermutung?

Hätte sie machen können, genauso hättest auch Du ein Beil nehmen können und es dem Tier über den Schädel ziehen können. Schließlich standest Du auch nur rum...
Sofaschalter am 13. Dezember 2008 22:57 Ganz ehrlich kam mir der Gedanke auch. Habe mich gefragt, ob ich es könnte...
raubkatze am 13. Dezember 2008 23:00 Habe ich selbst schon erlebt. Katze vom Mähdrescher dreifach entbeint, Nachbarn beraten lange, Jäger wird angerufen... Da drückt man einem Mann eine Eisenstange in die Hand oder macht es selbst. In so einem Moment bleibt keine Zeit zum Grübeln. LG Katzenliebhaberin
An das Tie konnte keiner ran weil es sich wie wild gewehrt hat sobald jemand in die Nähe kam . Also nicht's mit nur rumstehen .
pfuu Gute Frage, aber keine Ahnung Sorry...
dispo1 am 13. Dezember 2008 22:52 dann spar dir die antwort ;)
der hund kann da nichts dafür!!!! (ps bei uns wurde demletzt auch ein tier angefahren, dieses wurde dann aber von der polizei erlöst..)

ach, die denken dass jeder so seine eigenen aufgaben hat. dabei steht menschlichkeit halt nicht im aufgabengbereich
Ich kann mir vorstellen das die Polizisten das nicht dürfen. Ich denke nur Jäger, Förster und Tierärzte dürfen mit Schusswaffen Gnadenstoss geben.
jagenau am 13. Dezember 2008 23:12 habe noch keinen tierarzt gesehen, der mit ner knarre ein tier ins nirwana geschickt hat :)
angeblich würde der Schuß aus der Waffe das Reh nicht töten könne ! Warum nicht ? ich war zu genervt , um weitere Fragen zu stellen

Weil in Deutschland die Kugel mehr zählt als das Tier...das kotzt mich an kann aber nix dagegen tun

moral der geschichte für mich persönlich wenn es mir so was passiert, werde ich einen tierarzt anstatt die polizei anrufen damit das tiere schneller erlöst wird.
Ein verendetes Tier braucht nicht erlöst werden, denn es ist doch schon tot!
Sie können den Wagenheber nehmen, wenn es noch im Todeskampf ist und ihm den Schädel einschlagen, dann ist es vorbei!

§ 53 Polizeigesetz:
Voraussetzungen des Schußwaffengebrauchs
(1) Der Schußwaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
(2) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 52 Polizeigesetz:
Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
Guppy194 am 13. Dezember 2008 23:41 Die Bejagung/Verfolgung kranker Tiere ist in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt;
wenn ein Tier verendet ist kannst du dir die Kugel sparen,es ist schon mause tot
Ganz genau. Aber die meisten Polizisten schießen auch, wenn das Mitleid siegt.
Ja, das ist leider richtig. Oder vielleicht auch gottseidank, weil es ja auch unbedacht Menschen treffen könnte. Der Schußwaffengebrauch ist sehr klar reglementiert.
Genau! Und dann muss man ja auch noch die Waffe reinigen; das geht nicht während der Dienstzeit!