gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Warum ist bei einer Regelinsolvenz die Schuld an die AOK nach sechs Jahren nicht erloschen?

gefragt von Noddy am 06.01.2008 um 20:16 Uhr

Warum ist für eine Firma die eine geringe Schuld (circa 25.000 €) bei der AOK hat, nach sechs Jahren Wohlverhaltensphase diese immer noch nicht erloschen? In diesem Fall musste eine mittelständische Firma (20 Mitarbeiter) Regelinsolvenz anmelden weil Auftraggeber Ihre Rechnungen nicht bezahlt hatten. Der Inhaber hat seinen Mitarbeitern, soweit er konnte, die ausstehenden Löhne bezahlt aber hatte keine Gelder mehr für die letzten AOK Abgaben. Jetzt wurde seitens des Treuhänders mitgeteilt das die Schuld an die AOK solange bleibt bis sie beglichen ist. Stimmt das? Da ich vor allem mit Privaten Insolvenzen zu tun habe würde ich gerne hierüber Aufklärung haben. Besten Dank für all Eure Hilfe!

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Recht x 35.327 Finanzen x 23.777 Beruf x 14.625

MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 6. Januar 2008 20:36
4x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist eine Straftat nach § 266a StGB. Solche Verbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Das heißt, dass alle Schulden nach 6 Jahren Wohlverhaltensperiode gelöscht werden, nicht aber die aus einer Straftat stammenden.

Entweder hat die AOK ihre Forderung als aus einer Straftat stammend angemeldet und der Schuldner hat dem nicht widersprochen oder es wurde gerichtlich festgestellt, dass die Schuld aus einer Straftat stammt.

Die entsprechende Norm in der Insolvenzordnung mag zwar zynisch sein, aber Geschäftsführer dürfen die Arbeitnehmer bezahlen nicht mehr bezahlen (um ihnen was Gutes zu tun), wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt werden können.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 6. Januar 2008 20:38

(das erste "bezahlen" ist zu viel)

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 7. Januar 2008 00:50

Die aktuelle Fassung des 266a stellt es sogar unter Strafe, die Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen, auch wenn die Löhne nicht bezahlt werden.

>(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<

Das war früher nicht so. Da war es nur strafbar, wenn die Löhne bezahlt wurden. Heute reicht es, den Arbeitnehmer arbeiten zu lassen, wodurch er den Brutto-Lohnanspruch erwirbt.


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 6. Januar 2008 20:31
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Bei den AOK-Beiträgen handelt es sich um von Arbeitnehmern einbehaltene Gelder. Das kann man nicht vereinnahmen und dann Insolvenz anmelden. Daher sind diese Gelder zu zahlen.

Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 7. Januar 2008 06:27

Die Abgaben des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber verwaltet und sind Eigentum der Sozialkassen und des Finanzamtes ! Zahlt der Arbeitgeber diese Beträge nicht, so hat Er sie veruntreut und haftet mit seinem gesamten Vermögen !

Diese Forderungen bleiben 30 Jahre bestehen, es sei denn Er löst Sie vorher ab !

Kommentar von Noddy am 7. Januar 2008 08:07

Vielen Dank für all die hilfreichen Kommentare! Kann der Arbeitgeber nach Beendigung der Regelinsolvenz dann eine Private Insolvenz anmelden um die 30 Jahre auf sechs Jahre zu verkürzen? Oder wird sogar unter Umständen seine Rente gepfändet?

Kommentar von Feuerwald am 18. Oktober 2008 13:47

Pauschal und grundsätzlich kann man diese Frage nicht beantworten. Natürlich versuchen die Krankenkassen immer wieder, nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zu den Sozialkassen (KV, RV, PV usw.) als deliktische Forderung (= Forderungen aus vorsätzlich !!! begangener unerlaubter Handlung) zur Insolvenztabelle anzumelden ($ 174 InsO). Widerspricht der Schuldner nicht (§ 175 InsO), werden diese Forderung nach 6 Jahren nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ( 302 Inso). Die Krankenkasse könnte also n a c h Erteilung der Restschuldbefreiung wieder mit der Zwangsvollstreckung beginnen (bis dahin jedoch nicht, § 294 InsO). Ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren würde a) nicht helfen und b) wäre erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich.

Es ist zu empfehlen sich in einem solchen Fall anwaltlich beraten zu lassen. Es gibt dazu teils ganz gegensätzliche Rechtssprechung.

PS: Nicht abgeführte Lohnsteuer fällt nicht unter den zitierten § 266a StGB. Diese Forderungen sind restschuldbefreiungsfähig.



Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.