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Warum dürfen Beamten nicht streiken? Existieren Ausnahmen davon?

gefragt von spekulant1 am 26.09.2008 um 0:27 Uhr

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waggerla
beantwortet von waggerla am 26. September 2008 00:29
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Weil sie vom Staat angestellt wurden. Sie erfüllen u.a. sehr wichtige Dienste, wo es fatal wäre, man die bestreiken dürfte. Stell Dir mal vor, die Richter streiken... monatelang... oder die Polizei. Außerdem sollen sie unabhängig sein.

Kommentar von Baf36ee825bba8646349b5d261ec9875smallChwasc am 26. September 2008 00:31

Gute Antwort, dem ist nichts hinzuzufügen.

Kommentar von 70185f06afc9f9a7c353196dbfdd234fsmallImbecillitas am 26. September 2008 00:32

ist ja nun nicht weniger schlimm wenn busfahrer und u-bahnführer streiken... oder noch besser bei ärzten... ist meines erachtens kein argument.

Kommentar von 2f4d9359ea2ee4d69a381404ff29a99csmallwaggerla am 26. September 2008 10:03

Natürlich ist ein Streik für alle Betroffenen "schlimm". Der Sinn eines Streiks ist es, gerechte Arbeitsverhältnisse und Bezahlung zu erkämpfen. Die Gehälter und Arbeitsverhältnisse der Beamten dagegen sind so angelegt, dass ihre Aufgabe unparteiisch erledigt werden kann. Wäre es z.B. Richtern erlaubt, ihre Bezahlung zu diskutieren (oder von alltäglichen Dingen abhängig machen), könnte sich dies durchaus der Gerechtigkeit als schädlich erweisen.


Putze
beantwortet von Putze am 26. September 2008 00:35
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Beamte, die u.a. sehr wichtige Dienste erfüllen. Wußte nicht, daß das bei allen Beamten so ist.

Dann sollen sie nicht streiken. Was für ein Glück für uns Zahler.


anonym
beantwortet von abcbeamte am 25. Juni 2009 20:28
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Es hat mit unserem Rechtsstaatsprinzip zu tun. Beamte gehören zur Exekutive - ausführende Gewalt. Ihre "Tarife" werden vom Bundes- oder Landtag festgelegt. Das ist die Legislative - gesetzgebende Gewalt. Würden Beamte streiken, würde die Exekutive "Druck" auf die Legislative ausüben. Rechtsstaatlichkeit bedeutet aber, dass die Gewalten unabhängig voneinander sind und sich nur kontrollieren. Außerdem stehen sie in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherren: Land oder Bund. Sie üben hoheitsrechtliche Tätigkeiten aus, die nur sie aus ihrem besonderen Status heraus, erledigen dürfen. Art.33 GG


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