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Warum darf man nicht mit Lichthupe vor einem Bitzer warnen?

gefragt von Samira am 18.05.2007 um 19:41 Uhr

Es gibt doch auch Blitzerwarnungen im Radio und ich hatte auch mal von einem Spinner gehört, der mit einem Warnschild vor Blitzern stand und die Polizei damit geärgert hätte. Mit Lichthupe vor Blitzer warnen kostet angeblich aber, wieso der Unterschied, wenn die Info überhaupt stimmt?


Reply


miccy
beantwortet von miccy am 18. Mai 2007 19:43
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Weil der Stadt dann das Bußgeld "flöten" geht grins

Kommentar von 6d7dedd6cb0cf31d8895af96b8052ffcsmallkrauthexe am 18. Mai 2007 22:48

Ich mach es trotzdem!:-))LG

Kommentar von 4706cfd41d7a6df3c748fda53bb84e4fsmallmiccy am 18. Mai 2007 22:55

Find ich auch Richtig so,weiter so :-))


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 18. Mai 2007 20:10
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Immer, wenn Sie hupen dürfen, dürfen Sie auch die Lichthupe benutzen:

— Als Warnsignal, wenn man sich oder andere gefährdet sieht.

— Um das Überholen anzukündigen, aber nur außerhalb geschlossener Ortschaften.

...

Und, durch die Benutzung der Lichthupe darf niemand belästigt oder geblendet werden. Deshalb soll man sie nur kurz betätigen, wenn überhaupt.

Noch zu anderen Zwecken? Laut StVO nicht!

Die Lichthupe ist also ein Signal mit warnender Funktion, genau wie die akustische Hupe.

Sie wird aber, wie die Hupe, sehr häufig für andere Zwecke zweckentfremdet.

In solchen Fällen kann laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10 € erhoben werden.


Tomorru
beantwortet von Tomorru am 18. Mai 2007 20:04
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http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bussgeldkatalog.php

Unter Zuwiderhandlungenen gegen §24 gibt Punkt 70 Unter Warnzeichen darüber Auskunft das man mit Leuchtsignalen keinen belästigen darf. Unter Beleuchtung ist nur mit Punk 73 interessant, wenn man es entsprechend auslegen möchte.

Bei Sonstige Pflichten stehen eher generelle Verstöße, hier kann Punkt 109a so ausgelegt werden das die Lichthupe ein solche Gerät wird.

Von einem direkten Verstoss mit Bussgeldlicher Ahndung steht dor überall nichts. Jedenfalls nach Rücksprache mit meinem Anwalt sollte man im Falle einer solchen Ahndung immer eine gerichtliche Auseinandersetzung suchen mit einem dementsprechenden Anwalt. Die Aussichten auf Erfolg seinen sehr gut, da die Warnung vor solchen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zur Erhöhter Wachsamkeit der überigen beteiligten Autofahrer beitrage.


anonym
beantwortet von kbra01 am 18. Mai 2007 21:47
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Wo ich als Fußgänger oft vorbeikomme, steht auch ziemlich oft ein Radargerät oder so etwas auf dem Gehsteig, daß ich kaum daran vorbeikomme. Auch parken Fahrzeuge auf dem Radweg. Es handelte sich um die Radarkontrolle. Dürfen die das? Wie hoch ist eigentlich die Strahlung, die von derartigen Anlagen ausgeht. Ich muß ja in wenigen Zentimetern Abstand mich darumherumzwängen, wenn wieder mal konrolliert wird in der Tempo 30-Zone (abschüssige schnurgerade Ortsdurchfahrt, lädt zur Tempoüberschreitung geradezu ein.)


anonym
beantwortet von stefansimon am 18. Mai 2007 19:52
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blitzer nicht bitzer.




Kommentar von faessla am 18. Mai 2007 20:01

ganz tolle Antwort, Stefan! so kann man auch punkte sammeln...

Kommentar von evalight am 18. Mai 2007 20:05

Klugscheißer

Kommentar von wiele am 18. Mai 2007 20:42

Blitzer, nicht blitzer ;-)

Kommentar von 00be1ad228540ef6caaf7679c7c515a7smallComputermagic am 18. Mai 2007 21:06

.. wieder so einer, der auf einen verlorenen Buchstaben rumreitet; aber keine vernüftige Antwort zustande bekommt ..

Kommentar von 7921be1fd120359da3cf9b528919b68dsmallMikatto am 19. Mai 2007 01:05

wenn du hier schon so schlau bist, dann schreib das Substantiv auch groß wie es sich gehört, oder laß solche Kommentare sein.


markusdani1
beantwortet von markusdani1 am 13. Juni 2007 21:11
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weil du dich damit auch strafbar machst. denn wenn die Polizei das mitbekommt musst du auch zahlen

Kommentar von Simple_avatar2smallRomjia am 11. Mai 2008 14:40

Und nach welchen § ist das ganze eine Straftat?

Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Und nich weil man jemanden warnt sondern weil man die Lichthupe nicht zum vorgesehenen Zweck benutzt.




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