vonRichthoven am 15.05.2009 um 16:43 Uhr
Mein Freund hat eine EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente) = 587 Euro. Liegt also unter dem Harz VI-Geld von der ARGE. Er muss aber lt. GEZ, diese Gebühren selber zahlen. Wer weiss es besser? Und wo bleibt da die Gerechtigkeit? Er kann sich nicht mehr bei der ARGE anmelden, da er wie gesagt EU-Rentner ist! Die GEZ hat im Fragebogen keine Rubrik mehr für: Mindereinkommen. Sauerei finde ich !!!
Dann geht der Fernseher eben plötzlich kaputt und ihr habt nur noch ein Radio...Oder auch kein Radio...

Da sollten alle von befreit werden, die so wenig zum Leben haben - meine Meinung!
Davon sollten ALLE befreit werden, unabhängig vom Einkommen und zwar solange, bis mir jemand plausibel den Sinn dieser "Gebühr" erklärt.
DH maya :)
Panikgirl am 15. Mai 2009 16:49 Dem stimme ich sogar noch lieber zu - DH
swatkatten am 15. Mai 2009 17:10 Die Gebühr ist ja auch nur für die öffentlich-rechtlichen Sender. Die Privaten sind davon ausgenommen, darum heißen sie ja auch so. Es nützt aber leider nichts, wenn man beteuert, nur diese zu sehen. Es müsste ein Filter in den Geräten eingebaut sein, wo man die ÖR ausschließen könnte. Leider gibt es so etwas noch nicht, soweit ich weiß.
Und den wird es auch nicht geben, denn sonst könnten die Öffentlich-Rechtlichen ihre Yachten in der Sonne nicht mehr finanzieren...

Tja, also die GEZ nimmt sich meiner Meinung nach eh zu viel raus. Auch Azubis die noch bei den Eltern wohnen und einen eigenen Fernseher haben müssen irgendwie GEZ bezahlen. Das ist eben ein Geldgieriger Abzockladen...
Es zahlen doch viele fleißig...Solang das so ist, funktioniert die Geschichte.

gute frage:wer unter die grundsicherung fällt, also UNTER 800 euronen an monatlichem gesamteinkommen hat, kann die gebührenbefreiung beim versorgungsamt beantragen. liegst du nur einen euro drüber, mußt du gez zahle.
vonRichthoven am 15. Mai 2009 16:59 Er bekommt keine Grundsicherung. Nur EU-Rente, hab ich doch erklärt und wieviel Geld er monatl. hat auch. Steht alles in meiner Frage.
abibremer am 15. Mai 2009 17:22 dann bleibt als antwort nur: ist leider so und er muß sich damit trösten, dass er nicht allein mit diesemärger ist- genauso bescheuert dran sind übrigens auch bafög-bekommende studenten und das liegt auch schon recht niedrig.

Gebührenbefreiung
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG
Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII).
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II.
Sollte aus dem Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich sein, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt werden oder nicht, sind zusätzlich die Seiten des Berechnungsbogens beizufügen, aus denen dies ersichtlich ist. Im Zweifelsfalle muss der komplette Berechnungsbogen beigefügt werden.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben .
Vorzulegende Unterlagen: BAföG-Bescheid
b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben.
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Vorzulegende Unterlagen: Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27 e BVG.
a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen
b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird.
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder Freibetrag nach § 267 LAG
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII
vonRichthoven am 15. Mai 2009 16:52 Arbeitest Du für die GEZ? Als Beruf hast du aber Bankräuber angegeben. Das war eine ernste Frage und interessiert bestimmt viele hier. Diesen ABZOCKERN muss doch mal jemand das Handwerk legen - aber WIE ?

Ich beziehe auch diese Rente - die übrigens nicht mehr, wie früher, 'Berufsunfähigkeitsrente' heißt, sondern 'Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit'- und muß nicht zahlen. Trotzdem: dieser Abzockverein GEZ gehört abgeschafft!
vonRichthoven am 15. Mai 2009 17:14 Wieso musst Du nicht zahlen? Hast du Scherbesch.-ausweis?
swatkatten am 15. Mai 2009 18:04 Nein leider nicht, obwohl ich es versucht habe, ich bekam nur 30%, müsste dafür aber mindestens 50% haben. Ich liege einfach unter dem Satz, kriege eine sehr mickrige Rente und werde vom Sozialamt mit sagenhaften 20€ bezuschusst. Jetzt frage ich mich, wo ich mich der Riesenkohle niederlassen soll: Bahamas oder Malediven... ;-)
abibremer am 28. August 2009 15:13 der behinderten-ausweis ist in bezug auf die gez nur dann nützlich, wenn er das merkzeichen"RF" enthält. selbst ein behinderungsgrad von 100% reicht zur befreiung nicht aus. taube oder blinde menschen sind befreit.

ich denke mal, das liegt einfach daran, dass fernseh gucken ein luxusgut ist, das heißt, dass man nicht zwingend drauf angewiesen ist..
Quatsch, TV-Geräte sind schon lang kein Luxusgut mehr, das gehört zur Grundausstattung, wesh
Quatsch, TV-Geräte sind schon lang kein Luxusgut mehr, das gehört zur Grundausstattung, weshalb auch nie jmd. nen Kuckuck auf ein (angemessenes) Gerät kleben wird.
cobrix am 15. Mai 2009 16:49 Fernsehgucken gehört doch schon zu den Grundbdürfnissen... Selbst jedem Hartz IV- Empfänger steht ein Fernseher zu. Auch Gerichtsvollzieher müssen beispielsweise wenn sie Dein teures Gerät mitnehmen dafür sorgen das Du ein Ersatzgerät bekommst.
wim50 am 15. Mai 2009 16:54 Wenn Fernsehen Luxus wäre, würde man keine "Grundversorgung" brauchen und die Gebühren dafür wären sowieso überflüssig.
Hat denn dein Freund überhaupt einen Fernseher und ein Radio?
Natürlich NICHT! ;O)
vonRichthoven am 15. Mai 2009 16:54 Witz? ja sicherlich, sonst würde ich hier für ihn nicht fragen. Er hat nur kein Internet, darum mach ich das für ihn !!!!!
Ironie lässt grüßen, offiziell hat er keinen...Aber das muss ja jeder für sich entscheiden...
vonRichthoven am 15. Mai 2009 16:57 Witz? ja sicherlich, sonst würde ich hier für ihn nicht fragen. Er hat nur kein Internet, darum mach ich das für ihn !!!!! Diese Antwort sollte nur für WUSELDUSEL sein !!! Machst Du immer nur Witze oder kannst Du auch richtige Fragen fragen ????

Danke für Eure Antworten. Jeder wie er es am Besten weiss. Ich les mir noch einmal in Ruhe alles durch. Will ja meinem Freund schließlich damit irgendwie weiter helfen. Mal schaun. Also wie gesagt - nochmals DANKE
Hallo, das kann ich so gar nicht glauben denn erist ja weit unter dem Satz zumidest müßte er Wohngeld bekommen sonst geht ja überhaupt nichst mehr denn davon kann ja keiner leben.Gruß
Wer ein Radio hat, muß auch zahlen. Auch wenn ein kaputtes TV-Gerät in der Wohnung steht muß man zahlen. Man KÖNNTE das Gerät ja reparieren lassen und in Betrieb nehmen. Auch PC-Besitzer, die online gehen können, oder auch KÖNNTEN sollen zahlen! Klingt komisch ist aber so.
Darum ging es in meiner Frage überhaupt nicht. Vielleicht solltest Du erst einmal richtig lesen und dann kommentieren !!!!
Das ist mir klar, swatkatten, und es beweist, wie "sinnig" diese Gebühr ist. Nur wirft man ja in der Regel defekte Geräte auch in den Müll und glücklicherweise muss man (noch) keinen Verschrottungsnachweis für das Altgerät bringen;O)
Daß man die Geräte in den Müll wirft, bzw. von der Sperrmüllabfuhr abholen läßt, ist klar. Aber bis es soweit ist, könnte das Gerät ja in der Wohnung lagern. Wenn dann die GEZ kontrolliert und das Gerät sieht, ist man geliefert. Übrigens muß man die Leute von der GEZ nicht in die Wohnung lassen, sie haben keine polizeilichen Befugnisse, man kann sie achtkantig rausschmeißen, oder garnicht erst reinlassen...