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Warum bekomme ich meine Kaution nicht zurück?

gefragt von Szili am 15.09.2008 um 10:36 Uhr

Ich bin Ende August dieses Jahres nach einem Jahr aus einer 3er WG ausgezogen. Nun war ich der Annahme, mit dem tadellosen Zurücklassens meines ehemaligen Zimmers würde ich auch meine gezahlte Kaution zurückbekommen. Jetzt behauptet mein Ex-Mitbewohner, der Hauptmieter der Wohnung ist, man müsse erst die Nebenkostenabrechnung von 2008 abwarten, dann kann mir die Kaution zurückgezahlt werden. Ich verstehe aber nicht, was die Nebenkostenabrechnung mit der Kaution zu tun hat. Meine Vormieterin, die bis zu meinem Einzug das Zimmer bewohnte, hat ihre Kaution auch noch nicht wiedergesehen. Ist mein Ex-Mitbewohner im Recht oder kann ich meine Kaution jetzt schon einforder

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Mietrecht x 3.876 Kaution x 459

talentfrei
beantwortet von talentfrei am 15. September 2008 10:37
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die Kaution hat nix mit der Nebenkostenabrechnung zu tun!!!!!!!!!! Auch wenn er der Hauptmieter ist.... hol dir dein geld,

Kommentar von 38728c37f5f637b4b5f5f4c8176a11casmalltalentfrei am 15. September 2008 10:38

das ist Bullshit was er sagt, das eine ist die Gewährleistung, dass du dein Zimmer in gutem Zustand verlässt, das andere sind laufende Kosten, die meist vorrausgezahlt werden. Wie Äpfel und Bananen :D ein gewaltiger Unterschied


mayflake
beantwortet von mayflake am 15. September 2008 10:40
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Die Kaution muss der Vermieter spätestens nach einem halben Jahr zurück zahlen unabhängig ob da noch eine Nebenkostenrechnung offen ist.


LittleDammi
beantwortet von LittleDammi am 15. September 2008 10:39
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sind zwei verschiedene sachen, du hast ein recht auf deine kaution. anmeckern, frist setzen!


fabienne1997
beantwortet von fabienne1997 am 15. September 2008 10:38
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mache es mt ihr schriftlich aus das wenn die Abrechnung kommt, du evtl. Nachzahlungen bezahlst. Die Kaution würde ich jetzt einfordern wenn keine Mietrückstände sind und das Zimmer einwandfrei verlassen wurde.


kaesbrot
beantwortet von kaesbrot am 15. September 2008 10:41
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Die Mietkaution sichert dabei auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist über die Betriebskosten einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

http://www.mieterschutzbund-berlin.de/832.html


wernilein
beantwortet von wernilein am 16. September 2008 09:22
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laß dich nicht verarschen,hol dir dein geld es steht dir zu


anonym
beantwortet von andmon am 16. September 2008 09:15
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ich gehe davon aus das du die kaution dem hauptmieter gezahlt hast, da der ja bei einzug eine kaution an den vermieter gezahlt hat. wenn ihr darüber kein schriftstück erstellt habt, dass du ihm eine kaution hinterlegt hast, hast du die arschkarte gezogen. denn dann hat er das geld von seinen untermietern kassiert und bekommt, wenn er auszieht auch noch seine kaution vom vermieter zurück. da kann ich nur sagen du hast dich gut abziehen lassen. selbstverständlich ist er verpflichtet dir deine kaution zurückzuzahlen. aber ohne nachweis aussichtslos.


Arriba
beantwortet von Arriba am 15. September 2008 11:43
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wenn das zimmer als in ordung befindlich vom vermieter (schriftlich) abgenommen wurde, muß er die kaution innerhalb eines halben jahres voll zurückzahlen, kann aber vom mieter einen vorschuß in bar auf die meistens im jan. des folgejahres kommende nebenkostenendabrechung verlangen. davon kann er ev. nachzahlungen einbehalten und muß den rest unverzüglich nach erstellung der nk-endabrechnung an den mieter zurückzahlen. sollte der vermieter, wie hier, die kaution nicht innerhalb dieser halbjahresfrist zurückgezahlt haben, muß er schriftlich mit einer fristsetzung von max. 10 tagen dazu aufgefordert werden. tut sich dann immer noch nichts, wäre, falls rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ein rechtsanwalt für mietrecht einzuschalten. vorher kann dem vermieter schon mal damit gedroht werden. manchmal erledigt sich dann das problem ruck-zuck. viel glück!


anonym
beantwortet von Obelhicks am 15. September 2008 11:11
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erst mal greife ich ein wort von talentfrei auf, das er sicher schon oft in meinen komentaren gelesenhat: alles bullshit.

Kaution dient zur sicherung von ansprüchen aus dem mietverhältnis. ist die wohnung übergeben und ein fehlerfreies übergabeprotokoll erstellt worden, so entfällt das zurückbehaltungsrecht über 6 monate für schadensersatz. was nicht entfällt ist ein zurückbehaltungsrecht für nebenkosten. Dieses Recht erlischt nach § 551 BGB nach 3-6 monaten oder bis die ansprüche geklärt sind. nach höchstrichterlicher rechtsprechung kann der entsprechende teil der kautiion zurückbehalten werden bis die betriebskostenabrechnung erfolgte. dies ist spätestens 12 monate nach beendigung der abrechnungsperiode. ausdrücklich wird aber die einschränkung gemacht, daß die zurückbehaltung voraussetzt, daß nachforderungen zu erwarten sind.


ghostwriter
beantwortet von ghostwriter am 15. September 2008 10:53
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Da hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.Der Vermieter hat dir umgehend deine Kaution auszuhändigen. Selbst wenn das Zimmer nicht in einem tadellosen Zustand wäre, müsste er sie dir aushändigen, da er dir sogar die Möglichkeit geben müsste, evtl. Schäden selber zu beheben.Da du aber wie du schreibst, dass Zimmer einwandfrei verlassen hast, muss er dir die Kaution zurückgeben.Wir haben bei meinem Sohn nämlich den gleichen Fall, er hat sich anwaltlich beraten lassen, daher weiß ich, dass es so ist.


Virginia47
beantwortet von Virginia47 am 15. September 2008 10:50
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Die Kaution ist zur Übernahme und Übergabe der Wohnung da. Nach Auszug, spätestens nach sechs Monaten, muss sie ausgezahlt werden, wenn keine erheblichen, kautionsmindernden Mängel an der Wohnung sind. Die Betriebskostenabrechnung hat damit überhaupt nichts zu tun. Dafür gibt es eine extra Abrechnung, die bis zu einem Jahr später erfolgen kann. Es ist das Risoko des Vermieters, wenn er es nicht eher auf die Reihe bekommt. Aber er hat auch nicht das Recht, die Nachberechnung von der Kaution abzuziehen.


coyotincaos
beantwortet von coyotincaos am 15. September 2008 10:38
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Du kannst eine Nebenkostenabrechnung sofort verlangen, die Zusatzkosten für die außerterminliche Abrechnung können aber auf dich umgelegt werden, anschließend muss er die Kaution ausbezahlen


anonym
beantwortet von MarianneW am 15. September 2008 10:38
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Nunja,

Kaution soll ja evtl anfallende Ansprüche abdecken, die zB noch aus den Nebenkosten kommen können, insofern kann ich deinen Ex-Vermieter schon verstehn - allerdings sollte deine Vorbewohnerin mal langsam ihre Kaution zurückhaben, denn diese Abrechnung sollte durch sein.


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