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Wann verliert ein Verrechnungs-Scheck seine Gültigkeit und

gefragt von hartzerrollerhartzerroller am 17.08.2008 um 20:23 Uhr

kann das Geld auch auf ein anderes Konto gebucht werden? Oder muss es immer das eigene Konto sein?


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bloodymary2410
beantwortet von bloodymary2410 am 17. August 2008 20:25
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Nur auf das eigene Girokonto und die verlieren ihre Gültigkeit nie.

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:28

also könnte ich den Scheck auch noch in 2 Monaten einreichen? Dankeschonmal und DH

Kommentar von 8adbcff9a39a5ef2a680a480a6f28d65smallbloodymary2410 am 17. August 2008 20:35

Ja, ohne weiteres... Habe selber mal einen Verrechnungsscheck nach mehreren monaten erst eingelöst, war kein Problem

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:36

:-))


Resistance
beantwortet von Resistance am 17. August 2008 20:28
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Der Verrechnungsscheck kann auch auf einem anderen Konto eingezahlt werden.

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:29

auch wenn der Name drauf steht? Danke und DH


anonym
beantwortet von Regenmacher am 17. August 2008 20:29
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Solch ein V-Scheck hat doch immer den Zusatz: oder Überbringer. Also kann der praktisch jedem Konto gut geschrieben werden.

DieGültigkeit beträgt 6 Monate nach Ausstellung. Schau bitte hier:

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:37

danke und DH


anonym
beantwortet von emailgott am 17. August 2008 20:28
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wenn du einen verrechnungsscheck bekommst so kannst du ihn auf jedem konto einlösen. nach vier wochen brauchen banken ihn nicht mehr zu akzeptieren-...

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:38

aha, dann gehe ich mich doch mal lieber erkundigen. Danke und DH


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 17. August 2008 20:35
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Nach § 29 ScheckG beträgt die Vorlagefrist eines inländischen Schecks acht Tage; sechs Monate nach Ablauf der Vorlagefrist erlöschen nach § 52 die Rückgriffsansprüche.


Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:40

Lieber Wolfi, dass ist jetzt absolut zu hoch für mich. Kannst Du es bitte für mich etwas übersetzen? Ich verstehe die Begriffe nicht. begriffstutzigguck und rotwerd vor scham Danke und DH

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 17. August 2008 20:52

Acht Tage nach dem Ausstellungdatum kann der Aussteller den Scheck sperren lassen; nicht vorher. Sechs Monate später verliert er im Ergebnis seine Gültigkeit. (siehe Regenmacher.)

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:59

ich danke Dir, jetzt hab ich es verstanden. LG


anonym
beantwortet von Regenmacher am 17. August 2008 20:30
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Schau bitte hier: http://tinyurl.com/58eyxq

Kommentar von 3888abede78f2355e05bd52a44976cd7smallhartzerroller am 17. August 2008 20:42

danke, sehr interessant


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