mystery2726 am 08.12.2008 um 18:41 Uhr
Ein mann geht vor 7 Jahren während einer lebenskrise regelmäßig in eine bestimmte kneipe. er betrinkt sich dort jeden tag so stark daß er so gut wie nichts mehr mitbekommt. dies bemerken einige freunde vom wirt und der wirt selbst. Es wird kräftig auf dem mann seine rechnung (sein bierdeckel) getrunken. Mit der zeit häufen sich so ca. 1500 euro zusammen. In den 7 jahren erfolgt keine einzige schriftliche erinnerung nur ein paar persönliche anrufe. Jetzt 2 Fragen: ist das ganze überhaupt rechtens? und wenn ja wann wäre das ganze verjährt?

Ich weiss nur, dass der Anspruch bei Einforderung drei jahre nach dem letzten Kontakt verlischt. Aber auch nur dann, wenn man seine Ansprüche geltend gemacht hat.

Zivilrechtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Die nicht beweisbaren Telefonate ändern daran nichts.

§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 Abs.1 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
· 1. der Anspruch entstanden ist und
· 2. der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Eine Rechnung, die ein Gastwirt dem Zecher zusendet verjähjrt nach 3 Jahren. Vernichtet ein Suffkopp seinen Bierdeckel, der Notizen des Wirtz enthält, so wäre das tatsächlich eine Urkundenunterdrückung. Irgendwelche Bierdeckel ohne Bezug dürften eine Beweisführung für das Entstehen einer Forderung schwierig machen.

soviel ich weiß ist es nicht rechtens, wenn der Mann eindeutig betrunken war - dann ist er nicht geschäftsfähig.