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Wann verjähren Handwerkerrechnungen?

gefragt von arnieforever am 07.10.2007 um 22:00 Uhr

Ich warte nun schon seit November 2005 auf eine Handwerkerrechnung. Habe mal gehört eine Rechnung verjährt nach zwei Jahren. Stimmt das?


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Reply


anonym
beantwortet von Bruno am 7. Oktober 2007 22:13
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Verjaehrungsfrist ist 3 Jahre, ab dem Tag, wo die Arbeit beendet wurde. Ist die Summe bekannt, muendlich ausgehandelt, so kann Zahlung gefordert werden. Ist die Summe unbekannt und es kommt nie eine rechnung, ist auch keine Zahlung geschuldet.

Kommentar von arnieforever am 7. Oktober 2007 22:17

Kann dann die Zahlung nach 3 Jahren noch verlangt werden wenn die Summe bekannt war?

Kommentar von Bruno am 7. Oktober 2007 22:46

Habe gegoogelt. Schwierig. Wenn Summe bekannt, sollte bezahlt werden, andererseits ist der Handwerker aus steuerlichen Gruenden verpflichtet, innert 6 Monaten Rechnung zu stellen. Wuerde das Geld zur Seite legen und abwarten. Denn die Rechnung mahnen ist nicht Sache des Kunden.


ohnesonderzeichen
beantwortet von ohnesonderzeichen am 8. Oktober 2007 10:12
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Es wäre - bei den Fragen, wie auch den Antworten - wichtig anzugeben, ob sich die Sache in Deutschland, Österreich oder der Schweiz abspielt. Auch wenn niemand so unklug sein sollte, die Antworten ungeprüft auf sein Problem anzuwenden, so können die juristischen Regelungen in diesen Ländern (deutschsprachige Nutzer in Dänemark, Belgien, Lichtenstein, Italien, Namibia, Südafrika etc. kommen von allein eh nicht auf ungeprüfte Ideen) sehr unterschiedlich ausfallen.
ZUM INHALT: Ich bin kein Jurist, doch wenn ein Entgelt für eine erbrachte Handwerkerleistung vertraglich geschuldet wird (und Verträge kommen meistens mündlich, selten schriftlich zustande, sonst würde man bei jedem Einkauf an der Kasse verrecken), verjährt diese Schuld - was sich wiederum aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergibt.
Die Gesetze können von Land zu Land unterschiedlich ausfallen.
Die Vereinbarungen zwischen Kunde und Handwerker können von Vertrag zu Vertrag abweichen. Da bringt Googeln auch erstmal nüscht.
Kleiner Hinweis allerdings noch: "Verjährung" bedeutet (in D.), dass der Gläubiger den geschuldeten und (in der Regel noch nicht rechtskräftig eingeklagten) Betrag nicht mehr vor Gericht (oder auf anderem staatlichen Zwangsweg) einfordern kann. Die Schuld besteht aber weiter. Das heißt: Wer trotz Verjährung noch auf die Schuld zahlt, kann das Geld dann nicht wieder herausverlangen, mit dem Argument, die Forderung sei ja schon verjährt gewesen.
Kompliziert? Wozu gibt's sonst 100.000 Anwälte?




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