Meine Mutter hätte vor 4-5 Jahren gesetzliche Ansprüche auf das Pflichterbteil gehabt. Ihr Vater war damals gestorben, der von ihrer Mutter in den 40er Jahren geschieden wurde. Dieser lebte in 2. Ehe seit Jahren mit einer anderen Frau zusammen, zu der wir ein sehr gutes, familiäres Verhältnis hatten. Sie ist 84 Jahre alt und lebt noch. Damals hat meine Mutter auf Grund dieses guten Verhältinisses keinen Erbanspruch angemeldet. Jetzt aber wendet sich diese "Stiefmutter" immer mehr ab und steckt alles Geld in den etwas jüngeren Halbbruder meiner Mutter. Das ist der rund, wieso sie darüber nachdenkt, vielleicht doch noch ihren Anspruch geltend zu machen. Aber in welcher Frist vom Ableben des Erblassers an kann man diese Ansprüche beantragen?

§ 2332 BGB
Verjährung
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Hallo, Ansprüche verjähren nach meinem Wissen erst anch 30! Jahren. Stichtgag ist der Todestag des ERlassers. Das gilt, auch wenn schon ein Erbschein vom Nachlassgericht vorliegt.