gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Wann verfällt Unterhalts-Anspruch an Ex-Gatten?

gefragt von chaotenbraut am 27.03.2009 um 12:30 Uhr

Hallo, ich habe einen 4 1/2 jährigen Sohn. Seit dem er 3 ist und in den Kindergarten geht, arbeite ich wieder 70%. Da ich es nicht wußte habe ich seit Arbeitsbeginn nur noch Unterhalt für´s Kind bekommen, aber nicht für mich, obwohl ich wohl Ansprüche geltend hätte machen können.

Da meine Anwältin für längere Zeit wegen Krankheit nicht da ist und momentan wieder im Streit mit meinem Ex bin möchte ich wissen für welchen Zeitraum ich diese Unterhaltsansprüche für mich geltend machen kann.

Für das Kind hat er zu wenig Unterhalt gezahlt. Die fehlende Differenz hat er mir rückwirkend für 7 Monate angeboten.

Nächstes Problem ist: er hat garade frisch geheiratet und Ende April kommt noch ein Kind....

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Finanzen x 23.705 Familie x 9.357 ratgeberecht x 1

gal211
beantwortet von gal211 am 27. März 2009 12:46
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nach dem neuen BV-Gerichtsurteil steht dir selber nur noch Unterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu. Da du bereits 70 % arbeitest kannst du versuchen eine Betreuungs-Aufwandsentschädigung für das Kind geltend zu machen. Denn vollen Unterhalt fürs Kind muß er weiter zahlen (18. LJ), egal was kommt. Gruß


Cotteneyejo
beantwortet von Cotteneyejo am 27. März 2009 12:37
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn mehr offen ist als 7 monate muss er die sowieso bezahlen . Unterhalt ist abhängig vom einkommen. Da gibts die Düsseldorfer Tabelle , da kannste nachschauen . Hat dein RA keinen Vertreter genannt an den du dich wenden kannst.



Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.