Erstmal zur Ausgangslage:
Bin mit meiner Freundin vor ca. 1 Jahr in eine Wohnung gezogen, aus der wir jetzt beide wieder ausziehen, da wir jetzt unsere Traumwohnung bekommen haben. Jeder von uns hat damals 550€ Kaution gezahlt, über welche folgende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde:
"Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die ihm überlassene Kaution zuzüglich der angefallenen unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Rückgabe der Mietsache, auszahlen. Etwaige Einbehaltungsgründe wie z.B. Entschädigungsansprüche aus im Protokoll festgehaltener Mängel oder zu erwartende Nachzahlungen aus Betriebskosten sind in dieser Zeit abzuklären, zu berechnen und dem Mieter unverzüglich mitzuteilen"
So und jetzt kommt das: Ich war vor ein Paar Tagen bei meiner Vermieterin um den Auszug zu besprechen und auch die Sache mit der Kaution zu klären. Daraufhin sagte sie mir, dass die Kaution erstmal nicht ausgezahlt wird, bezüglich der Nebenkosten und einer Pfändung, die gegen mich momentan läuft ( werde diese Pfändung aber in den nächsten Tagen begleichen). Weiter sagt Sie dass auch aufgrund der nicht immer pünktlichen Mietzahlungen (waren immer spätestens am 3. Werktag auf dem Konto der Vermieterin) Will sie nicht in Gefahr laufen auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wie soll ich mich nun verhalten, bzw. was soll ich nun machen?

Erkläre mir doch bitte, wieso ihr beide, deine Freundin und du, jeweils 550 € bezahlt habt? Bei der Berechnung der Kaution geht das doch nicht nach Personen sondern die Nettomiete ist hier bis max. 3fach zugrunde zu legen (in drei Monatsraten möglich). Meinst du nur die Aufteilung unter euch beiden oder habt ihr tatsächlich je Person gezahlt? Das wäre schon ein Unding. Nun zur Rückzahlungsfrist: Die Vermieterin kann das dreifache der monatlichen Vorauszahlung der Betriebskosten als Sicherheit von der Kaution einbehalten, wenn eine Nachzahlung aus Erfahrung zu erwarten ist. Allgemein gilt eine Frist von 6 bis 9 Monaten. Danach ist eine detaillierte Kautionsabrechnung durchzuführen und dem Mieter schriftlich auszuhändigen. Bei einer Kaution in der genannten Höhe wäre zumindest deren hälftige Auszahlung sofort nach Auszug, insofern nicht noch irgendwelche unstreitige berechtigte Schadenersatzforderungen anstehen, forderbar. Ginge es um unberechtigte streitbare Forderungen, dürfen diese nicht über die Kautionseinbehaltung befriedigt werden sondern müssen auf anderem Wege eingeklagt werden.

Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen. Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen. Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten. Sie liegt in etwa zwischen 2-6 Monaten. Steht die Heiz- oder Nebenkosten noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680; AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267), grundsätzlich jedoch nicht mehr als in Höhe von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen (AG Hamburg WM 97, 213). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen mehr bestehen (AG Kassel WM 84, 226).
Ist der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter nicht gehalten, die Kaution zum Ausgleich der rückständigen Miete zu verwenden.

sie kann warten bis zur nebenkostenabrechnung, da ggf nachzahlungen erscheinen können. ist aber in der regel ein paar wochen nach auszug vorhanden.
Das stimmt so nicht. Je nach Auszugsdatum kann es sogar bis zu 2 Jahren dauern, bis die Nebenkostenabrechnung vorliegt.
Ja die Vermieterin sagt, dass die Nebenkostenabrechnung erst im Januar/Februar fertig ist, da das ablesende Unternehmen zwar eine Zwischenablesung macht, jedoch ihr keine Zwischenabrechnung gibt, diese wird ihr erst mit der normalen Nebenkostenabrechnung mitgeteilt. Aber muss sich die Vermieterin nicht an das halten was im Vertrag steht?
Da hat sie recht. Sie kann einen Teil der Kaution einbehalten bis alle Abrechnungen vorliegen. Wenn der Auszug erst kürzlich war, dann kann sie die gesamte Kaution bis Februar/März behalten und muss dann abrechnen.

Ich würde die letzte Miete NICHT bezahlen, kann sie ja mit der Kaution verrechnen. Ist bestimmt nicht ganz legal? aber ich betrüge ja Niemand. Wie gesagt, ICH würde das so machen.
Leon97531 am 4. November 2009 23:52 Der Vermieter wird dann eine Mahnung schicken, danach die ausstehende Miete einklagen.
Kommt dem TE im Endeffekt noch teurer, da die anfallenden Kosten Ihm auferlegt werden.

Deine Vermieterin hat Recht. Wenn alles abgegolten und verrechnet ist bekommst Du die Kaution zurück. Und sie hat 6 Monate Zeit.
joerg1611 am 4. November 2009 23:46 Was ne scheiß-Verarsche mit 6 Monaten wenn innerhalb von 4 Wochen alles geklärt werden kann ??? WARUM rückt sie das Geld NICHT raus??? Wenn die ein Darlehen braucht soll sie zur Bank gehen !!!
Leon97531 am 4. November 2009 23:54 Was regsten dich so seltsam auf ?
Wenn in 4 Wochen ALLES geklärt ist, bekommst du deine Kaution doch.
Ist dann noch nicht alles geklärt hat der Vermieter nun mal das Recht dazu, und das ist auch gut so.
Bist du als Vermieter schon mal hinter mehreren Mietern mit Schulden hergelaufen ?
Ist nicht lustig.
Ne bin ich nicht, jedoch finde ich er übertrieben, die komplette Kaution zurück zu bahalten, sind ja schlappe 1100€. Habe bisher 1 NK Abrechnung erhalten mit 47 € Nachzahlung für 4 Monate. Wenn ich das jetzt hochrechne sind das ca. 150€ - 200€ die jetzt noch kommen könnten. Würde ja nichts sagen wenn sie 400€ einbehalten würde ist ja ok aber nicht alles...

Ich denke, solange die Pfändung läuft, kann sie das nicht auszahlen.
Allerdings weiß ich nicht, ob das auch Deine Freundin betrifft.
Entweder alles abwarten oder Mieterverein.

http://www.gevestor.de/immobilien-vermietung/details/article/mietrecht-kaution-r...
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