Ein Freund von mir hat einen Hund aufgegabelt, welcher herrenlos im Park herum irrte. Er hat sich dessen vergewissert, indem er herum gefragt hat, ob der Hund jemand gehört und wartete lange am Fundort. Keiner der dort anwesenden Personen kannte ihn. Natürlich hat er den „Fund“ bei der Polizei gemeldet und wartet nun auf einen Rückruf. Mittlerweile hat er sich mit dem Hund jedoch angefreundet und wäre daher auch nicht traurig, wenn er den Hund behalten dürfte/ müsste. Ich wollte fragen, ab wann er ihn behalten darf?

Frag doch mal im örtlichen Tierheim, dort würde ich den Hund als gefunden melden, falls der Besitzer sich meldet. Vielleicht hat der den Hund ja auch gern und vermisst ihn.

Ich würde es der Polizei, dem Ordnungsamt und dem Tierheim melden. Vielleicht ist der Hund nur ein "Stromer" und wird woanders schmerzlich vermisst? Sollte sich der Besitzer melden, kann Dein Freund eine finanzielle Entschädigung verlangen. Aber den Hund müßte er wieder hergeben. Was mich entsetzt, ist die Frist von 3 Jahren, die Nick34 angesprochen hat. Wenn ich mir ein Fundtier aus dem Tierheim hole, dann bleiben die doch auch nicht 3 Jahre dort, ehe sie weitervermittelt werden. Und wenn ich mir dort ein Tier hole, möchte ich den Hund doch auch behalten! Da bin ich ja froh, dass bei unserem Hund der Besitzer verstorben ist. Hergeben möchte ich den "Räuber" nämlich nicht mehr!
Der Eigentümer des Tieres darf den Hund theoretisch innerhalb der nächsten 3 Jahre noch „einfordern“. Erst nach diesem Zeitraum kann dein Freund das Tier als sein Eigentum ansehen.
war er denn schon mal beim tierarzt?
dort könnte er fesstellen lassen ,ob der hund einen chip hat oder eine tetovierung, anhand dessen könnte man feststellen wem der hund gehört.
im tierheim kann man auch fragen, ob sich jemand gemeldet hat, der einen solchen hund vermisst.
ansonsten würde ich warten, ob sich jemand bei der polizei meldet und den hund behalten.
Dein Freund muss den Hund im Tierheim abgeben. Sonst begeht er eine Fundunterschlagung. Das ist dann eine Strafsache und er kann gerichtlich belangt werden. Wenn er den Hund haben möchte, kann er sich im Tierheim als Interessent vormerken lassen.
Ein Hund muss dann herausgegeben werden, wenn sich der Eigentümer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren meldet. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung aller anfallenden Kosten, die während des Aufenthaltes des Findelhundes angefallen sind. Dazu zählen sämtliche Kosten für die Aufbewahrung, wie etwa Futter oder Hundekorb, Tierarzt- und Versicherungskosten sowie Kosten für die Nachforschungen, soweit sie nicht außer Verhältnis zum eigentlichen Wert des Tieres stehen. Hinzu kommt noch ihr Anspruch auf Finderlohn, und zwar in der Höhe von 10 % (bzw. 5 %, wenn der Wert des Hundes 1.500 € übersteigt) des Kaufpreises des Tieres. Wenn Ihnen der Eigentümer weder den Aufwandsersatz noch den Finderlohn bezahlt, haben Sie das Recht, den Findelhund zu behalten und somit auch als Ihr Eigentum anzusehen.
Die Polizei hat den Hund unter Anderem auch beim Tierheim als vermisst gemeldet.