hallo!
ich schreibe gerade an meiner strafrecht-hausarbeit. nur ganz kurz : a fährt b aus rache an. er will ihm "eine abreibung verpassen" und nimmt in kauf, ihn tödlich zu verletzen. er wartet auf b und gibt dann vollgas und überfährt ihn. b hat eine wunde am bein, ansonsten ist alles ok. a versucht es nicht noch mal und begeht fahrerflucht.
ich prüfe den a nun wegen versuchten totschlags, was ich zu verneinen habe, weil a ja abbricht und den b nicht umbringt. dann wollte ich schwere körperverletzung prüfen aber mein problem ist jetzt die fahrerflucht. prüfe ich die nochmal extra oder wo kann ich die "unterbringen"?
bitte, weiß jemand rat?

Da biste hier http://www.juraforum.de/forum/ besser aufgehoben.

wird seperat abgehandelt, ebenso der gefährliche eingriff in den strassenverkehr und ob der nicht erfolgte zweite versuch den versuchten totschlag ausschließt, da wär icch nicht sicher. bei erfolgtem zweiten überfahren könnte man ja schon auf mord plädieren.
Also eigentlich ist die Fahrerflucht eine Strafnorm für sich und muss extra geprüft werden, anders würde es auch gar nicht passen. Aber warum "schwere Körperverletzung"? Ist das nicht eigentlich eine gefährliche Körperverletzung??
ja...ist es natürlich :) vertan...
Wieder ein Punkt mehr ;-) - aufpassen und schön durchsubsumieren ... Wobei bei der Sachverhaltsschilderung hier ein klarer Tötungsvorsatz zu sehen ist.
Nachschlag: Denn Mörder ist, wer aus Mordlust, ...... sonst aus niedrigen Beweggründen, HEIMTÜCKISCH oder grausam oder mit GEMEINGEFÄHRLICHEN Mitteln ......, einen Menschen tötet. Hier ist der Versuch auch strafbar, dass heißt auch, wenn er davon dann ablässt!
ja..ich habe festgehalten, das der obj.tb nicht erfüllt ist, weil unvollendet und würde dann dahin prüfen, das eben der versuch selbst auch strafbar ist..

vielleicht ist Dein Sachverhalt unvollständig ... aber davon, dass A den Versuch abbricht steht da eigentlich nichts.
Dass der von A erhoffte Erfolg nicht eingetreten ist, spielt ja keine Rolle! Die Zielrichtung des Handelns ist entscheidend.
Schwere Körperverletzung wäre hier nicht oder nur kurz zu prüfen, da es laut Sachverhalt keinen Anhaltspunkt gibt, dass B eine der in §226 Abs.1 aufgezählten Verletzungen hat, somit wären die Voraussetzungen für die Erfolgsqualifikation die den §226 ausmachen nicht erfüllt.
Versuchter Totschlag (Vorsatz ja/nein?!), Körperverletzung (in jedem Fall!) evtl. gefährliche KV, wenn davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug hier als gefährliches Werkzeug eingesetzt werden sollte.
Die "Fahrerflucht" (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wird vollkommen unabhängig davon separat geprüft!
vielen herzlichen dank!