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wann prüfe ich fahrerflucht?

gefragt von MjuseMjuse am 06.04.2009 um 19:19 Uhr

hallo!

ich schreibe gerade an meiner strafrecht-hausarbeit. nur ganz kurz : a fährt b aus rache an. er will ihm "eine abreibung verpassen" und nimmt in kauf, ihn tödlich zu verletzen. er wartet auf b und gibt dann vollgas und überfährt ihn. b hat eine wunde am bein, ansonsten ist alles ok. a versucht es nicht noch mal und begeht fahrerflucht.

ich prüfe den a nun wegen versuchten totschlags, was ich zu verneinen habe, weil a ja abbricht und den b nicht umbringt. dann wollte ich schwere körperverletzung prüfen aber mein problem ist jetzt die fahrerflucht. prüfe ich die nochmal extra oder wo kann ich die "unterbringen"?

bitte, weiß jemand rat?


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bitmap
beantwortet von bitmap am 6. April 2009 19:20
1x
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Da biste hier http://www.juraforum.de/forum/ besser aufgehoben.

Kommentar von Simple_avatar2smallMjuse am 6. April 2009 19:22

vielen herzlichen dank!


marvin69
beantwortet von marvin69 am 6. April 2009 19:22
1x
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wird seperat abgehandelt, ebenso der gefährliche eingriff in den strassenverkehr und ob der nicht erfolgte zweite versuch den versuchten totschlag ausschließt, da wär icch nicht sicher. bei erfolgtem zweiten überfahren könnte man ja schon auf mord plädieren.

Kommentar von Simple_avatar2smallMjuse am 6. April 2009 19:23

er versucht es ja nicht noch mal...er lässt davon ab und fährt davon

Kommentar von 0724f262bdbb1172ff67141c741f4a42smallmarvin69 am 8. April 2009 13:54

deswegen 'nicht erfolgte, und könnte' ;)


anonym
beantwortet von Joe17 am 6. April 2009 19:26
1x
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Also eigentlich ist die Fahrerflucht eine Strafnorm für sich und muss extra geprüft werden, anders würde es auch gar nicht passen. Aber warum "schwere Körperverletzung"? Ist das nicht eigentlich eine gefährliche Körperverletzung??

Kommentar von Simple_avatar2smallMjuse am 6. April 2009 19:29

ja...ist es natürlich :) vertan...

Kommentar von Joe17 am 6. April 2009 19:29

Wieder ein Punkt mehr ;-) - aufpassen und schön durchsubsumieren ... Wobei bei der Sachverhaltsschilderung hier ein klarer Tötungsvorsatz zu sehen ist.

Kommentar von Joe17 am 6. April 2009 19:36

Nachschlag: Denn Mörder ist, wer aus Mordlust, ...... sonst aus niedrigen Beweggründen, HEIMTÜCKISCH oder grausam oder mit GEMEINGEFÄHRLICHEN Mitteln ......, einen Menschen tötet. Hier ist der Versuch auch strafbar, dass heißt auch, wenn er davon dann ablässt!

Kommentar von Simple_avatar2smallMjuse am 6. April 2009 19:41

ja..ich habe festgehalten, das der obj.tb nicht erfüllt ist, weil unvollendet und würde dann dahin prüfen, das eben der versuch selbst auch strafbar ist..

Kommentar von Joe17 am 6. April 2009 19:43

Richtig! Viel Spaß weiterhin!

Kommentar von Simple_avatar2smallMjuse am 6. April 2009 19:45

ja, lach und nochmals danke für die guten ratschläge! :)


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 6. April 2009 20:47
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vielleicht ist Dein Sachverhalt unvollständig ... aber davon, dass A den Versuch abbricht steht da eigentlich nichts.

Dass der von A erhoffte Erfolg nicht eingetreten ist, spielt ja keine Rolle! Die Zielrichtung des Handelns ist entscheidend.

Schwere Körperverletzung wäre hier nicht oder nur kurz zu prüfen, da es laut Sachverhalt keinen Anhaltspunkt gibt, dass B eine der in §226 Abs.1 aufgezählten Verletzungen hat, somit wären die Voraussetzungen für die Erfolgsqualifikation die den §226 ausmachen nicht erfüllt.

Versuchter Totschlag (Vorsatz ja/nein?!), Körperverletzung (in jedem Fall!) evtl. gefährliche KV, wenn davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug hier als gefährliches Werkzeug eingesetzt werden sollte.

Die "Fahrerflucht" (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wird vollkommen unabhängig davon separat geprüft!


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