Wann nach Mietkaution fragen?

5 Antworten

Es ist doch sicher zumindest noch eine BK-Abrechnung offen. Bei kalenderjähriger Abrechnung hat der Vermieter bis 31.12.2017 die für das Jahr 2016 zu erstellen und zuzuschicken.

So lange darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Als angemessen wird ein Betrag in Höhe von 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen angesehen.

Du schreibst Mietende ist schon länger als 6 Monate her. Dann ist der Vermieter mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug.

Ihr könnt ihn jetzt höflich daran erinnern die Kaution zu erstatten oder gleich Mahnbescheid erlassen.

Verjähren, das ist ja Deine Hauptfrage, würde Eure Forderung erst am 31.12.2020 um 24 Uhr.

Warum 2020? Es sind doch 3 Jahre Verjährungsfrist, ausgehend vom Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Oder sind es 4 Jahre?

@konstanze85

Du hast recht, 2019 wäre richtig.

Zunächst Folgendes: Der Anspruch auf Rückzahlung unterliegt tatsächlich der dreijährigen Verjährung. Wenn also die Rückzahlung an sich in 16 fällig wäre, gilt dieser Anspruch  ab 1. Januar 2020 als verjährt

Nach Rückgabe der Wohnung hat der Vermieter 6 Monate Zeit, evtl. Schadenersatzansprüche zu prüfen. Macht er diese nicht binnen dieser Frist geltend, ist sein Anspruch darauf verjährt. Die Verjährungsfrist würde nur durch Gerichtsanhängigkeit gehemmt. Danach darf dann auch für solcherlei Ansprüche nicht mehr die Kaution herangezogen werde.

Diese 6 Monate darf der Vermieter deshalb zunächst die volle Kaution noch zurückbehalten. Einen Teil davon, etwa das Dreifache der monatlichen Vorauszahlung für Betriebskosten, darf er weiterhin zurückbehalten, wenn aus der Erfahrung der Vorjahre eine Nachzahlung zu erwarten ist. Danach ist die Kaution dann unverzüglich zurückzuzahlen, eine Nachzahlung kann er, wenn diese vom Mieter verweigert wird, verechnen. Das setzt voraus, dass die Abrechnung sowohl formell als auch inhaltlich in Ordnung ist.

. Selbstverständlich darf der Vermieter auch schon bei einem Übergabeprotokoll ohne jegliche Beanstandungen unmittelbar nach Rückgabe der Wohnung die Mietsicherheit zurückgeben. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Danach fragen kannst Du jederzeit, egal ob die 6 Monate vorbei sind oder nicht. Interessant wird die Antwort. Wenn die 6 Monate, wie bei Dir, längst vorbei sind, müßte Dir der Vermieter die Kaution nun zurück zahlen. Wenigstens teilweise und er könnte allenfalls noch soviel einbehalten, wie an Nachzahlung für noch ausstehende Betriebskosten zu erwarten ist.

Wenn Du in diesem Jahr ausgezogen bist, könnte das noch bis ca. Ende 2017 dauern.

Der Vermieter kann sich 6 Monate Zeit lassen, um die Kaution zu erstatten. Es könnten ja noch versteckte Mängel an der Mietsache auftreten, die ihr zu verantworten habt.

Das weiß ich ja:-) Sind aber schon mehr als 6 Monate und das war auch nicht meine Frage :-)

Er kann die geleistete kaution noch bis zur nächsten betriebskostenabrechnung einbehalten um mögliche forderungen an euch damit zu verrechnen

Einen Teil der Kaution, nicht die ganze. Und auch nur wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.