die private Rechnung kam am 22.12.2006 mit einem Zahlungsziel innerhalb 5 Tagen. Bezahlt wurde von mir am 28.12. und der Geldeingang war definitiv der 29.12. Heute erhielt ich ein Anwaltsschreiben mit dem Hinweis, ich hätte mich 2 Tage im Verzug befunden und er wolle dafür einen Ausgleich! Ist das rechtlich haltbar?
Es muss keine 1.,2. oder 3. Mahnung geben. Rechnungen sind zahlbar, wenn ein bestimmtes Zahlungsziel (hier: 5 Tage) vorgegeben sind. Wenn nicht, sind es immer 30 Tage. Aber woher will die Gegenseite wissen, wann die Rechnung eingegangen ist? Man muss ja nicht sagen, dass die Rechnung am 22.12.06 zugegangen ist. Und wenn es ein Einschreiben oder ein Schreiben per Kurier war, hat die Gegenseite dennoch schlechte Karten, weil es schlichtweg als Rechtsmissbrauch von den Gerichten angesehen wird, wenn - wie hier - trotz bekannter Feiertage extrem kurze Fristen gesetzt werden; wohl in der Hoffnung, die Gegenseite kann selbst unter Beachtung der Überweisungszeiten diese Fristen nicht einhalten. Wenn der Zugang der Rechnung für den Anwalt nicht nachweisbar ist (die Rechnung also per einfachen Brief zugesandt wurde, würde ich einfach behaupten, sie sei erst nach Weihnachten, also am 27.12.06 eingegangen. Beim Weihnachtstrubel wird das jeder Richter glauben - zumindest kann er es nicht widerlegen. Entgegen der Beteuerungen der Post werden 3 Tage Postweg als normal angesehen. Sollte der Anwalt den Zugang kennen, würde ich unter Hinweis auf die Feiertage und auf die Überweisungsfristen der Banken auf rechtzeitige Zahlung beharren und keinen "Ausgleich" leisten. Vielmehr würde ich ihm eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer und beim für ihn zuständigen Disziplinarvorgesetzten - dem Landgerichtspräsidenten seines Kanzleisitzes - in Aussicht stellen, falls er auf einen "Ausgleich" beharren sollte! Ganz offensichtlich betreibt dieser Anwalt Rechtsmissbrauch und will die Unwissenheit für seine miesen Geschäfte ausnutzen! Ein seriöser Anwalt würde das nie tun!
Hallo
Naja das ist rechtlich ne ziemlich heikle Kiste, denn das Zahlungsziel ist ziemlich kurz üblich sind 10 Arbeitstage, denn alleine schon der Überweisungsweg von einer Bank zur Anderen braucht oft schon mal 5 Tage. Desweiteren muß ein "Kläger" sicherstellen, daß seine Klage den "Beklagten" auch persönlich zugestellt wurde. So etwas leistet nur ein gerichtlicher Zustellbescheid oder die persönliche Zustellung unter Zeugen theoretisch von jemandem in Empfang genommen werden, den der Inhalt nicht betrifft und der vergißt dich darüber zu informieren. Bei einem Galgenvogel wie diesem Rechtverdreher könnten Richter genau so argumentieren, denn ein Anwalt weiß so etwas und wenn es wirklich um Fristen geht (Verjährung,etc) und nicht um persönliche Bereicherung stellt er genau so zu, wie eben beschrieben. Allerdings empfehle ich bei Einschreiben mit Rückschein sofortiges Handeln, denn es gibt natürlich auch unter den Richtern absolute "Schweinehunde" die dann zugunsten eines Klägers entscheiden insbesondere wenn dieser Jurist ist und der Beklagte eben nicht.Ich habe selbst so einen Amtsrichter hier an "meinem Gericht".
Schlußendlich muß natürlich auch noch erwähnt werden, daß wenn es sich bei der Sache um einen Zivilrechtsangelegenheit handelt und die Forderungen von einem Mandanten stammen der keine gerichtliche Zulassung hat, für diesen im Klagefall weitere Kosten anfallen. Schon deshalb sieht das Ganze eher nach einem Bluff aus, um den Schuldner überhaupt zur Zahlung zu bewegen.
Ciao Wolfgang
So ein Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gehört. Weiß der Anwalt nicht, dass die Feiertage dazwischen lagen? Schreibe dem ein nettes Schreiben mit dem Hinweis, dass eben die Weihnachtstage dazwischen gelegen haben und Du Dich außer Rechnungen bezahlen auch noch um andere Sachen hättest kümmern müssen. Verschweige aber, dass Du erst am 28.12. bezahlt hast. Desweiteren sind Zahlungen innerhalb von 10 oder 14 Tagen zahlbar. Ansonsten siehe mal unter www.deutsche-anwaltshotline.de nach. Da sind ständig Anwälte erreichbar, die sich mit allen möglichen Dingen auskennen. Viel Glück!
Was ist das denn für ein seltsamer Vogel, der 1. ein so kurzes Zahlungsziel setzt und 2. bei 2-tägiger Verzögerung einen Anwalt einschaltet... Ein seriöser Anwalt hätte sich dafür nicht hergegeben. Die ganze Sache ist rechtlich sicher nicht haltbar, weil schon mal die 1.,2. und 3. Mahnung fehlen, ebenso eine diesbezüglich Fristsetzung. Bestenfalls könnte eine Mahngebühr im Portokostenbereich verlangt werden.
Gruß, H.
WhiteAngelmzg am 30. Januar 2007 23:14 diese aussage ist schlichtweg falsch. es barf keiner mahnung um in verzug zu kommen, wenn ein zahlungsziel bestimmt ist (§286 abs.2 Nr.1 BGB), ansonsten kann ich nur zustimmen, dass der anwalt nicht seriös arbeitet