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Zum Dienstplan: Wann er vorliegen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Jedoch kann aus „betrieblicher Übung“ oder einer Betriebsvereinbarung hervorgehen, wann er aufgestellt werden muss. Wurde ausdrücklich nichts geregelt, ist er für alle Arbeitnehmer in angemessener Zeit vorzulegen. Was angemessen ist, wird unternehmens- und situationsabhängig beurteilt. Die Arbeitnehmer müssen vom Dienstplan aber frühzeitig Kenntnis erlangen und sich darauf einstellen können. In der Praxis können Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur rechtzeitigen Vorlage auffordern. Bei verspäteter Vorlage dürfen den Arbeitnehmer keine negativen Folgen treffen.








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