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Wann kann man Wandeln

gefragt von dirkiemaus am 14.01.2009 um 11:07 Uhr

Ich habe ein Nokia 6500 Slider. Das Gerät ist jetzt 9 Monate alt und innerhalb der letzten 3 Monate war es 2 mal zur Reparatur wegen des selben defektes. Und so langsam reicht es mir auch. Laut meinem Provider Base muss ich das Gerät erst 3 mal eingeschickt haben um des dann zu Wandeln. Das kann es doch aber auch irgendwo nicht wirklich sein in meinen Augen. Denn nur ein gutes Gerät zeichnet doch einen Hersteller aus. Ich weiss nicht was ich noch machen soll. Bitte helft mir, ich kenn mich mit sowas nicht wirklich aus.


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Rosenherz
beantwortet von Rosenherz am 14. Januar 2009 11:09
2x
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3x muß es in der Reparatur gewesen sein, dann kannst du es zurückgeben.


anonym
beantwortet von coroner am 14. Januar 2009 11:09
1x
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der Verkäufer hat glaube ich recht. Ich kenne auch das dreimalige Recht der NAchbesserung bevor man Wandeln darf.


anonym
beantwortet von paulronny am 14. Januar 2009 11:16
1x
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Die Nacherfüllung kann ausgeschlagen werden, wenn sie nicht mehr zumutbar ist. Das wird i.d.R. für 3x angesehen, kann aber im Einzelfall auch schon bei 2x sein. Das hängt vom Alter des Gerätes und der Länge der vergangenen Reparaturen ab. Anspruchsgegner ist derjenige, der das Handy verkauft hat.

Kommentar von paulronny am 14. Januar 2009 11:19

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


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