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Wann kann ich einen Kaufvertrag anfechten und in welcher Frist?

gefragt von coeurseek am 05.11.2007 um 22:43 Uhr

Es geht darum, dass ich mich beim Kauf geirrt habe und möchte nun wissen, ob es eine Frist zur Anfechtung gibt?


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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 5. November 2007 22:55
7x
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Im Kauf "irren" ist kein Grund für eine Anfechtung.

Kommentar von 7ee69ce6c4bf6d2090b5a7eacb9dfb43smallthebrain am 5. November 2007 22:59

doch ist es schon. das kommt eben drauf an worin man sich geirrt hat.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 5. November 2007 23:07

Hast Recht, ich dachte an ein anderes Irren (Farbe, Größe etc.)


anonym
beantwortet von breitling am 5. November 2007 22:44
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ich weiß nicht, ob es hilft, aber das habe ich gefunden: "Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Vgl. § 121 BGB. Das ist nicht gleichbedeutend mit sofort'', bedeutet aber auch nicht,so schnell wie es Ihnen richtig scheint''. Allerdings steht Ihnen eine gewisse Frist zum Überdenken Ihrer Situation zu. Und auch die Einholung eines Rats wird Ihnen zugestanden. Auf jeden Fall aber sollten Sie im eigenen Interesse so schnell wie möglich die Anfechtung erklären." (http://www.wdr.de)


holodeck
beantwortet von holodeck am 5. November 2007 22:48
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Wenn du den Artikel online gekauft hast, kannst du innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Artikels vom Kauf zurücktreten ohne Angabe von Gründen. Du mußt dann aber die Ware ordentlich verpackt zurückschicken.
Bei einem Barkauf kannst du den Artikel zum Geschäft zurückbringen. In der Regel wird man dort aus Kulanzgründen die Ware zurücknehmen bzw. umtauschen in das passende Produkt.

Kommentar von 0d4550e9ca310f36c442f19c90c63308smallHunley am 6. November 2007 10:33

Einen Anspruch auf die Rücknahme hat man von gesetzeswegen nicht. Nur wie erwähnt aus Kulanz.


MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 6. November 2007 00:02
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Das BGB sagt in §§ 119 und 121: "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist."

Von der Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB zu unterscheiden ist natürlich das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (Internet, Telefon usw.) und bei Haustürgeschäften (am Arbeitsplatz, in einer Privatwohnung, in Verkehrsmitteln oder öffentlichem Verkehrsraum, auf Freizeitveranstaltungen). Der Widerruf ist in der Regel innerhalb von 14 Tagen abzuschicken, die Irrtumsanfechtung "unverzüglich" (innerhalb einer mehrtägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist) ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund.


thebrain
beantwortet von thebrain am 5. November 2007 22:44
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das kommt drauf an, worin hast du dich denn geirrt.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 6. November 2007 07:41
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es wäre sehr hilfreich zu wissen, um was für einen Artikel es sich handelt, denn dann wären die Aussagen klarer und eindeutiger


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 18. April 2008 14:03
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2 x aufpassen. 1. Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung nach § 119 BGB. der Irrtum im Bewegrund, warum man etwas gekauft hat, der sog. Motvationsirrtum, begründet kein Anfechtungsrecht. 2. Es gibt den gemeinen § 122 BGB: Hätte man den Irrtum vermeinden können, dann muß man dem Vertragspartner eventuell Schadenserstz leisten.


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