Bei uns hält das jeder anders, wie ist es eigentlich grundsätzlich geregelt?
schau mal in das entgeltfortzahlungsgesetz § 5 regelt die anzeige und nachweispflichten. dort heisst es, dass dem arbeitgeber die arbeitsunfähigkeit (au) unverzüglich mitzuteilen ist. bei einer au, die länger als drei kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden arbeitstag. der arbeitgeber kann aber auch die bescheinigung früher verlangen (kann im arbeitsvertrag abweichend geregelt werden).