Der Vermieter darf trotz Modernisierung die Miete insbesondere dann nicht erhöhen, wenn
· der Mieter der Modernisierungsmaßnahme nicht zugestimmt hat und er auch nicht verpflichtet war, die Modernisierung zu dulden,
· eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurde (vgl. §§ 557a Abs. 2, 557b Abs. 2 BGB),
· der Mietvertrag zeitlich befristet ist und der Vermieter nicht ausdrücklich zur Mieterhöhung berechtigt ist.
Wenn der Mieter der Modernisierung nicht zugestimmt hat, darf er die Handwerker auch nicht in die Wohnung lassen - das zählt sonst auch als Zustimmung. Wie eine Modernisierung ohne Zutritt zur Wohnung aber vollzogen werden kann (und danach eine darauf gestützte Mieterhöhung erfolgt), ist für mich nicht nachvollziehbar.