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Wann hat man Anspruch auf von Arbeitsamt bezahltes Fortbildungsseminar?

gefragt von hangloose70th am 20.02.2008 um 12:37 Uhr

Unter welchen Voraussetzungen hat ein arbeitsloser Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Fortbildungsseminars durch das Arbeitsamt, muss man dafür eine bestimmte Zeit vorher fest angestellt geweses sein so wie für den Bezug von Arbeitslosengeld?


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Reply


Bellator
beantwortet von Bellator am 20. Februar 2008 12:38
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Bei HARTZ 4 gibt es einen Bildungsschein. Berater fragen.


estepona
beantwortet von estepona am 8. April 2008 14:21
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Förderung der beruflichen Weiterbildung

Wenn Sie einen beruflichen Abschluss nachholen oder drohende Arbeitslosigkeit abwenden wollen, kommen Sie unter Umständen in den Genussder Förderung einer Fortbildung oder Umschulung durch das Arbeitsamt (gilt auch für Arbeitslose).

Das Nachholen eines Berufsabschlusses wird gefördert, wenn Sie entweder gar nicht über den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung verfügen oder sechs und mehr Jahre ungelernt tätig waren und Ihren Abschluss wahrscheinlich nicht mehr nutzen können.

Allerdings sind einige Bedingungen zu erfüllen:

Wann Ihre Weiterbildung gefördert wird:

  • Sie waren innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig tätig oder bekommen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.

  • Sie haben sich von der Arbeitsagentur beraten lassen.

  • Die Bildungsmaßnahme wird von der Arbeitsagentur anerkannt.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein. Die Arbeitsagentur kann den Gutscheinauf bestimmte Bildungsziele sowie zeitlich und regional begrenzen. Der Gutschein kann bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden und umfasst die notwendigen Weiterbildungskosten. Notwendig ist Weiterbildung für Leute mit Job allerdings nur noch, wenn:

  • Sie bei Beginn der Teilnahme das 50.Lebensjahr vollendet haben und

  • Sie während der Maßnahme Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und

  • Ihr Betrieb nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und

  • die Weiterbildung außerhalb ihres Betriebes stattfindet und

  • es sich um keine Anpassungsfortbildung handelt.

Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher Höhe. Änderungen, zum Beispiel in Folge der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen, wirken sich in diesen Fällen auf die Höhe aus. Seit 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr, falls sie hinterher keinen Job finden. Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während der Weiterbildung gezahlt wird, verkürzen den noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unterhaltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen Tag.

Die Arbeitsagentur zahlt je nach Haushaltslage folgende Zuschüsse:

  • Unterhaltsgeld: 60 %, mit Kind 67 % des pauschalen Nettogehalts

  • Teilunterhaltsgeld: bei Weiterbildungen unter 25 Wochenstunden; wenn Ihnen eine Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist oder Sie einen Teilzeitjob haben; Höhe wie Unterhaltsgeld, allerdings entsprechend der Unterrichtsstunden

  • Lehrgangskosten: übernommen werden Lernmittel (wie Bücher), Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren (Quittungen vorlegen)

  • Fahrkosten: Pendeln zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung, An- und Abreise bei auswärtiger Unterkunft, Familienheimfahrten, bei Fahrten mit dem Pkw entsprechend der Regelung des Bundesreisekostengesetzes 0,22 Euro je Kilometer

  • Geld für Wohnung und Essen: bei auswärtiger Unterbringung pro Tag 31 Euro, höchstens 340 Euro pro Monat für die Wohnung; für Verpflegung 18 Euro pro Tag, höchstens 136 Euro pro Monat

  • Kinderbetreuungskosten: bis 130 Euro pro Monat und Kind

Wenn sich abzeichnet, dass Sie nach der Weiterbildung keinen Job bekommen und keine Zahlungen von Arbeitslosengeld bzw. für weniger als 90 Tage zu erwarten sind, sollten Sie dies schnell der Arbeitsagentur melden, damit weiter Geld für Ihren Lebensunterhalt fließt.

Auch während der regulären Berufstätigkeit können Arbeitgeber nach dem Job-Aktiv-Gesetz Lohnkostenzuschüsse für ungelernt oder gering qualifizierte Arbeitnehmer bekommen, wenn sie ihre Leute für eine Nachqualifizierung vorübergehend freistellen.

Arbeitnehmer vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen können durch die Festlegung des Job-Aktiv-Gesetzes zur Job-Rotation bessere Chancen zur beruflichen Weiterbildung bekommen. Das Prinzip: Geht ein Mitarbeiter zur Weiterbildung, übernimmt das Arbeitsamt die Kosten. Und zwar zu 50 bis 100 %, wenn ein Arbeitsloser befristet eingestellt wird, und bis zu 50 %, wenn eine Zeitarbeitsfirma zur Stellenbesetzung genutzt wird.

Für ungelernte und angelernte Mitarbeiter gibt es ebenfalls einen interessanten Weg, mit Hilfe staatlicher Zuschüsse die Qualifikation aufzupeppen. Sie können für eine Weiterbildung freigestellt werden, ohne dass dem Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Der Grund: Das Arbeitsamt zahlt Ihnen in dieser Zeit das Gehalt!

Kommentar von Eulili am 25. Juli 2008 17:45

hallöchen, ich befinde mich in einem arbeitsverhältnis, möchte aber von meiner seite aus den beruf wechseln, weiß auch schon genau was ich machen möchte, und dass das arbeitsamt diese fortbildung bezahlt, aber wie muss ich das anstellen, damit ICH die fortbildung bezahlt bekomm, wo ich doch in einem festen jobverhältnis stehe?


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 20. Februar 2008 12:40
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Grundsätzlich hat man keinen Anspruch auf eine bestimmte Förderung. Die Art und die Höhe der Förderung bestimmt der Sachbearbeiter.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 20. Februar 2008 12:41
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Die Kostenübernahme für ein Fortbildungsseminar ist immer daran geknüpft, dass man ihn unbedingt braucht, um seinen Job zu behalten oder wenn man nachweisen kann, dass man dank der angestrebten Maßnahme einen Vollzeitjob kriegt. Sonst wird's schwierig und Ansüche sollte man lieber nicht haben. Langzeitarbeiotslose oder schwer vermittelbare Personen können einen Bildungsgutschein in Anspruch nehmen, um einen neuen Beruf zu erlernen oder um sich auf den neusten Stand der Dinge Fortzubilden.




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