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Wann greift das Rückhaltungsrecht?

gefragt von KleineFrageKleineFrage am 14.12.2007 um 14:41 Uhr

Ich bombardier euch heut mit Fragen... ;o) In meinen anderen Fragen habe ich mich heute bezüglich ausstehender Gehaltszahlung an euch gewand. Nun werde ich mit meinem Freund besprechen, dass wir seinen Chef sicherheitshalber nochmal schriftlich um Zahlung des ausstehenden Gehaltes bitten.

Allerdings habe ich auch irgendwo gelesen, dass man als Arbeitnehmer bei ausstehendem Gehalt auch ein sogenanntes Rückhaltungsrecht hat. D.h. seine Arbeitskraft bis zum Erhalt es gesamten ausstehenden Lohnes verweigern darf.

Bin ich da richtig informiert?


Reply


medicangel
beantwortet von medicangel am 14. Dezember 2007 14:48
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Es ist aber fraglich ob es dem dauerhaften Erhalt des Arbeitsplatzes dienlich ist.Vielleicht ist sein Chef einfach nur in einen finanziellen Engpass geraten.Ich würde ihn persönlich um ein kurzes Gespräch bitten anstatt vieler Mahnschreiben und nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Kommentar von C857fa6ba465a7e2dbd0d6ec0c0d638bsmallKleineFrage am 14. Dezember 2007 14:54

Die ganze Misere gehtbereits seit 3 Monaten und sämtliche Gespräche, ob nett und freundlich oder im energischen Ton haben so gut wie nichts gebracht. Da es für uns mittlerweile nicht mehr tragbar ist, dass er in dieser Firma arbeitet, überlegen wir eh, ob eine Kündigung nicht das sinnvollste wäre, vondaher ist eine eventuelle Kündigung nicht unbedingt unerwünscht. Zudem scheint es nicht am Engpass zu liegen, da der Chef sich ja teure Hotels und Autos leisten kann... schnauf

Kommentar von 72075b1b6b5bb66c1deb13d0c67156ffsmallmedicangel am 14. Dezember 2007 15:01

auf keinem Fall selbst kündigen bevor er mit einem "Berater" vom Arbeitsamt gesprochen hat,die Jungs dort haben zwar Null Plan von dem was sie machen,werden aber vorher gerne gefragt.Wenn der sagt kündigen sie,das ganze von ihm schriftlich geben lassen. Wenn dein Freund selbst kündigt gibt es viel Bla-Bla beim Arbeitsamt und wahrscheinlich eine Sperre.Weil die meist kein Verständnis für die Vorgeschichte haben.

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 14. Dezember 2007 15:03

Wenn er beweisen kann, dass er kein Gehalt bekommen hat, wird er bei eigener Kündigung nicht vom AA gesperrt. Ich würde mir das an seiner Stelle auch ernsthaft überlegen: war auch mal in so einem Unternehmen und im Endeffekt sind wir Arbeitnehmer dann alle als Verlierer vom Feld gegangen. Auch würde ich ihm empfehlen ab jetzt (und wenn es geht auch rückwirkend) ein Protokoll zu führen: wann er wie lange am Arbeitsplatz war, Zeugen dafür, Arbeitsleistung, KUndengespräche etc. Ich brauchte das vor Gericht.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. Dezember 2007 15:11

Was geht seit 3 Monaten? Gibts gar kein Gehalt? Nur Teile davon? Verspätete Zahlungen?

Bitte mal etwas konkreter.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 14. Dezember 2007 15:36
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Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft zurückbehalten, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht unwesentlichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug ist. Besteht Verzug mit mindestens einem Monatslohn, wird dies angenommen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber androht, von seinem Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitskraft bis zur Zahlung der Rückstände Gebrauch zu machen, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer zu setzenden Frist erfolgt. Eine längere Frist als 5 Tagen ist hier keinesfalls erforderlich. Bleibt trotz dieser Abmahnung die Zahlung aus, kann ab Fristablauf die Arbeit verweigert werden. Da es sich hierbei um eine berechtigte Arbeitsverweigerung handelt, darf hierwegen vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Das Zurückbehaltungsrecht führt nicht zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs, d. h. das Gehalt ist auch für die Dauer der Arbeitsverweigerung weiter zu zahlen. Dem Einwand der Antworter auf die bisherigen und die vorliegende Frage, dass damit der Arbeitsplatz in Gefahr gebracht wird, läßt sich entgegnen, dass ein guter Arbeitsplatz nicht ein solcher ist, bei dem man fleißig arbeiten darf, sondern einer, bei dem man für gute Arbeit auch pünktlich den gerechten Lohn bekommt. Was soll ein Arbeitsplatz nützen, bei dem man nichts verdient? Da ist es eventuell sogar sinnvoller, das Anstellungsverhältnis als Arbeitnehmer selbst fristlos zu kündigen und sich arbeitssuchend zu melden. Der Zahlungsverzug des Arbeitgebers wird von der Arbeitsagentur auch als wichtiger Grund für eine Kündigung angesehen, der nicht zu einer Sperrzeit führt.


koira1975
beantwortet von koira1975 am 14. Dezember 2007 14:53
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Dein Freund sollte sich genau über die Verhältnisse in der Firma informieren. Besteht vielleicht die Gefahr, dass die Firma insolvent geht? Dann sollte er sich vorsorglich schon einmal beim Arbeitsamt informieren.

Wenn er jetzt allerdings die Arbeit einstellt, ist das für seinen Chef ein Kündigungsgrund.Also sollte er das lassen.

Alles was später übers Arbeitsgericht geht, ist langwierig und führt selten dazu, dass man den vollen Lohn zurück bekommt: also erst reden und alle Schritte, die man einleitet schriftlich niederlegen.


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