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Wann endet genau die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers?

gefragt von filoupo am 16.02.2008 um 6:51 Uhr

wann ist man nicht mehr zu Verschwiegenheit verpflichtet?


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Reply


tradaix
beantwortet von tradaix am 16. Februar 2008 07:05
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Die Verschwiegenheitspflicht endet, wenn der Arbeitnehmer (AN) beweisbare Informationen über kriminelle Tätigkeiten des Arbeitgebers (AG) hat. Existiert ein unbefangener Betriebsrat, ist dieser neben der Gewerkschaft anzusprechen.

Bei einer Kontaktaufnahme mit Aufsichtsbehörden oder Staatsanwaltschaft sollte diese anfangs anonym erfolgen. Die Praxis zeigt, dass bei einer Kündigung seitens des AG wegen "Störung des Betriebsfriedens" (Vertrauensverlust) die Gerichte überwiegend noch zu Ungunsten des AN entscheiden.

Oftmals ist auch ein Kontakt zu seriösen Medien (Presse, TV) vorteilhaft.


Lola60
beantwortet von Lola60 am 16. Februar 2008 07:09
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Betriebsgeheimnisse hat der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren.

siehe auch:

http://www.vdi.de/vdi/vrp/i_broschueren/01928/

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 16. Februar 2008 07:15

DH


bitmap
beantwortet von bitmap am 16. Februar 2008 09:12
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anonym
beantwortet von heringge am 16. Februar 2008 06:53
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Die Verschwiegenheitspflicht endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 16. Februar 2008 07:13

Falsch. Betriebsinterna unterliegen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verschwiegenheit.

Kommentar von 1e984dbe12c8a779526c498701b8bc73smallKnowledge am 16. Februar 2008 07:55

Richtig, Tradaix. Sogar die Personal-Unterlagen (mit eventuellen Abmahnungen) muss er nach Ausscheiden noch jahrelang aufbewahren.




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