wann ist man nicht mehr zu Verschwiegenheit verpflichtet?

Die Verschwiegenheitspflicht endet, wenn der Arbeitnehmer (AN) beweisbare Informationen über kriminelle Tätigkeiten des Arbeitgebers (AG) hat. Existiert ein unbefangener Betriebsrat, ist dieser neben der Gewerkschaft anzusprechen.
Bei einer Kontaktaufnahme mit Aufsichtsbehörden oder Staatsanwaltschaft sollte diese anfangs anonym erfolgen. Die Praxis zeigt, dass bei einer Kündigung seitens des AG wegen "Störung des Betriebsfriedens" (Vertrauensverlust) die Gerichte überwiegend noch zu Ungunsten des AN entscheiden.
Oftmals ist auch ein Kontakt zu seriösen Medien (Presse, TV) vorteilhaft.

Betriebsgeheimnisse hat der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren.
siehe auch:
tradaix am 16. Februar 2008 07:15 DH
Die Verschwiegenheitspflicht endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
tradaix am 16. Februar 2008 07:13 Falsch. Betriebsinterna unterliegen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verschwiegenheit.
Knowledge am 16. Februar 2008 07:55 Richtig, Tradaix. Sogar die Personal-Unterlagen (mit eventuellen Abmahnungen) muss er nach Ausscheiden noch jahrelang aufbewahren.