Muss/Sollte ein Arzt einen Patienten anzeigen der sich absichtlich verstümmelt um die Versicherungen zu bescheissen?
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Bevor eine Versicherung irgendetwas zahlt, hat sie sich schon vom Patienten bzw. vom Versicherungsnehmer - meistens schon im Antrag auf Versicherung - unterschreiben lassen, dass sie alle Atteste und Gutachten einsehen darf. Das ist bereits beim Antrag eine Aufhebung der Schweigepflicht. Keine (!) Versicherung wird etwas zahlen, ohne den Fall über ärztliche Gutachten einzuholen und Nachforschungen anzustellen. In diesem Rahmen braucht ein Arzt nicht einmal seine Schweigepflicht zu brechen, um ein Urteil über die Sache abzugeben. Ob er von sich aus anzeigen darf - kann ich leider nicht beantworten - erübrigt sich aber - Versicherungen haben alle Macht der Welt, einen Betrug herauszufinden ganz ohne, dass das der Arzt sich ggf. strafbar machen müsste.

Nein, der Arzt darf seine schweigepflicht nur auf Richterliche Anordnung brechen und darf niemand von sich aus anzeigen. Ausnahme: Wenn der Arzt für den medizinischen Dienst der Krankenkasse/Versicherung arbeitet, dann muss er einen eindeutigen Befund seinem Arbeitgeber melden.

Er ist auch dann von der Schweigeflicht entbunden, wenn das Epedemienschutzgesetz betroffen ist. Z.B. bei der Samonellinfektion oder der Legionärskrankheit. etc. Bei einer Meldepflicht von Schußverletzungen, bin ich mir nicht sicher.
Ich meine das muß er sogar, denn wenn er davon weiß ist er ja praktisch mit dran am Versicherungsbetrug.
Kann anna001 nur zustimmen. Es ist also gar nicht nötig, dass der Arzt seine Schweigepflicht bricht. Aber es gibt Situationen, in denen der Arzt seine Schweigepflicht brechen darf, ohne strafrechtliche Folgen fürchten zu müssen. Nämlich dann, wenn er mit dem Bruch der Schweigepflicht ein höherwertiges Rechtsgut (als das der Schweigepflicht) schützt - z.B. wenn er weiss, dass sein HIV-infizierter Patient mit seiner Frau ungeschützten Geschlechtsverkehr hat und der Patient sich partout weigert, seine Frau durch Kondome vor einer Ansteckung zu schützen. Das Leben und die Gesundheit der Frau ist als höherwertig einzustufen im Vergleich zum Interesse des Patienten, seine Daten Gespräche mit dem Arzt geheim zu halten. Würde der Patient den Arzt anzeigen, würde das Verfahren wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt werden.

Zu den obenstehenden korrekten Ausführungen möchte ich noch zwei allgemeine Punkte aufführen. Als Patient kann man seinen Arzt schriftlich generell oder in einzelnen Punkten von der Schweigepflicht entbinden. Außerdem gibt es noch die sogenannte "mutmaßliche Einwillung" des z.B. bewußtlosen Patienten. Aber wie schon gesagt: Wenn die Versicherung zahlen soll, wird sie eine dementsprechende Einwilligung vom Versicherungsnehmer verlangen. Keine Einwilligung - Kein Geld, dafür einen Finger weniger.